RS0040179 – OGH Rechtssatz
Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen nicht.