JudikaturOGH

RS0036877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2000

Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.

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