RS0122301 – OGH Rechtssatz
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden.