Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Dass die Frist wegen der Unzulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags nicht unterbrochen wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht darauf aufzugreifen, dass der Antrag (zu Unrecht) als zulässig behandelt wurde.
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