JudikaturJustiz1Ob30/94

1Ob30/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Ferdinand N*****, 2. Josef L*****, 3. Alois N*****, 4. Ing.Anton P*****, 5. Anna G*****, 6. Herbert G*****, 7. Christiane M*****, 8. Hildegard G*****, 9. Ferdinand A*****, 10. Johann T*****, 11. Franziska M*****, 12. Univ. Dozent Dr.Peter C*****, 13. Ilse L*****, 14. Josef L*****, 15. Josef S*****, 16. Dr.Karl Heinz C***** , 17. S***** Gesellschaft mbH, *****, 18. Dipl.Ing.Gerhard S*****, und 19. Anton G*****, alle vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde G*****, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen Punkt 4.) des Beschlusses des Landesgerichts Wels als Rekursgerichts vom 6. April 1994, GZ R 242/94 29, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Gmunden vom 22. Dezember 1993, GZ 1 Nc 65/92 23, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der Antragsteller wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Der im Eigentum der Republik Österreich stehende Traunsee ist nicht in Fischereireviere aufgeteilt, vielmehr bestehen sogenannte gekoppelte, nebeneinander bestehende selbständige Fischereirechte. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 2.März 1992 wurde

I. der Antragsgegnerin, einer Stadtgemeinde am Traunsee,

a) nachträglich die Bewilligung für den Bestand der bei ihrem Strandbad im Traunsee auf einem näher bezeichneten Grundstück bereits errichteten Steganlagen südwestlich der Strandbadanlage im Ausmaß von 12 x 20 m und 60 x 4 m samt zwei Startstegen, südöstlich im Ausmaß von 14 x 2,5 m und 35 x 2,5 m sowie in der Mitte zwischen den beschriebenen Anlagen, frei im See liegend, im Ausmaß von etwa 3 x 12 m, sowie b) die Bewilligung für die Sanierung der bestehenden, im südöstlichen Bereich des Strandbads gelegenen Steganlagen und für die Errichtung einer neuen Steganlage im Ausmaß von 6 x 27 m im Anschluß an erstere erteilt;

II. die Antragsgegnerin verpflichtet, „den Fischereiberechtigten im Traunsee“ für die durch die unter Punkt I. bewilligten Anlagen entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung von insgesamt 27.000 S in der Form zu leisten, daß der Betrag binnen zwei Monaten nach Baubeginn auf ein vom Bevollmächtigten der Fischereiberechtigten zu benennendes Konto zu überweisen sei.

Den Zuspruch der Entschädigung begründete die Wasserrechtsbehörde damit, daß aufgrund des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Fischereiwesen die durch die Stege überdeckten Wasserflächen für die Fischereiwirtschaft zur Gänze verloren seien und der Jahresbruttoertrag der Fischerei aus den ufernahen und daher für die Fischerei besonders wichtigen und wertvollen Flächen 1,35 S je m 2 Wasserfläche betrage, woraus sich für diese Seeuferflächen ein Wert von 33,75 S je m 2 für die Fischereiberechtigten errechne. Dabei seien entgegen der Stellungnahme der Antragsgegnerin auch jene bereits bestehenden Stegflächen zu berücksichtigen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bisher nicht erteilt worden sei. Der Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten bestehe nach dem Wortlaut des § 15 WRG auch bei einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung. Die Steganlagen seien in der heutigen Form in den Jahren 1938, 1965 und 1984 errichtet worden; bereits zu diesem Zeitpunkt habe das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für solche Anlagen vorgesehen, sodaß sämtliche derzeit bestehenden Stege der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und deshalb auch einem Entschädigungsanspruch der Fischereiberechtigten unterlägen. Die Um bzw Anbauten der Steganlagen seien noch 1992 abgeschlossen worden.

Die 19 fischereiberechtigte Antragsteller begehrten beim zuständigen Bezirksgericht (§ 117 WRG) zuletzt (ON 20), die Antragsgegnerin sei schuldig, ihnen an Stelle der mit Bescheid vom 2.März 1992 des Landeshauptmanns von Oberösterreich zugesprochenen Fischereientschädigung von 1,35 S je m 2 verbauter Fläche 52,77 S je m 2 verbauter Fläche jährlich zu bezahlen Dies seien für das Jahr 1992 je Antragsteller 1.267,20 S. Für alle Fischereiberechtigten zusammen betrage der jährliche Gesamtschaden 50.688 S (52,77 S je m 2 verbauter Fläche zuzüglich 20 % Umsatzsteuer), wovon auf jeden Fischereiberechtigten 1.267,20 S entfielen. Die von der Wasserrechtsbehörde zuerkannte Entschädigung sei zu gering, österreichweit würden aufgrund von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger 30 S bis 100 S je m 2 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bezahlt.

Die Antragsgegnerin wendete gegen das Antragsbegehren, soweit es den im Verwaltungsverfahren zuerkannten Betrag von insgesamt 27.000 S übersteigt und jetzt noch relevant ist, ein: Nach § 15 Abs 1 WRG sei die Entschädigung nicht für die aus der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern die aus dem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, was auf eine bereits existente und nachträglich zu bewilligende Anlage nicht zutreffe, zumal hier nur der bestehende Zustand aufrecht erhalten werde. Die neue Steganlage stelle im Verhältnis zur gesamten Wasserfläche des Traunsees eine zu vernachlässigende Größe dar, die ohne jede meßbare Auswirkung für den Fischfang sei. Aufgrund der erforderlichen konkreten Schadensberechnung gebe es keine Pauschalentschädigung für alle Fischereiberechtigten gemeinsam, sondern der Schaden jedes einzelnen Fischereiberechtigten müsse individuell und konkret ermittelt werden. Bei Sportfischern könne sich überhaupt kein „vermögensrechtlicher Nachteil“ ergeben. Die meisten Antragsteller hätten ihre Fischereiberechtigung verpachtet, sodaß ihr vermögensrechtlicher Nachteil nur in einer Verringerung des Pachtzinsertrags bestehen könne. Entschädigungsansprüche würden mangels Leistungsaustausches auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Das Erstgericht wies die Entschädigungsbegehren ab. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Verfahren sei die zeitgerechte Erhebung von Einwendungen im Rahmen des § 15 Abs 1 WRG. Sämtliche Antragsteller bis auf zwei hätten nicht nachweisen können, daß sie im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde rechtswirksam vertreten gewesen seien, sodaß ihnen die Aktivlegitimation fehle. In Ansehung der beiden übrigen Antragsteller scheitere ihr Begehren daran, daß eine objektiv konkrete Schadensberechnung vorzunehmen sei, die analog der Enteignungsentschädigung die enteignungsbedingten Nachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, aber unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu berücksichtigen habe. Eine solche sei nicht vorgenommen worden.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die zweite Instanz bejahte die Aktivlegitimation der Antragsteller, weil seit der Neufassung des § 15 Abs 1 WRG durch die WRG Novelle 1990 die Entscheidung über Entschädigungen der Fischereiberechtigten nicht mehr von der Erhebung entsprechender Einwendungen im Bewilligungsverfahren abhängig sei. Am Traunsee bestünden Koppelfischereirechte, somit sei jeder einzelne Fischereiberechtigte zur Ausübung des Fischereirechts im ganzen See berechtigt; die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums nach §§ 825 ff ABGB seien bei ihnen analog anzuwenden. Jeder Teilhaber an einer gemeinsamen Sache sei bei teilbaren Ansprüchen auf die Geltendmachung seines Anteils beschränkt. Die konkrete Ermittlung des Schadens jedes Fischereiberechtigten sei kaum durchführbar. Es seien jene vermögensrechtlichen Nachteile, also die vorhersehbar durch das Vorhaben verursachten, erhöhten Aufwendungen oder geringeren Erträge zu entschädigen, sodaß eine ex post Berechnung durch einen Vergleich der vor und nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens erzielten Erträge der einzelnen Fischereiberechtigten von vornherein nicht in Betracht komme. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Verschlechterungsverbot des § 117 Abs 6 WRG zu beachten sein und werde ein fischereifachlicher Sachverständiger die durch das bewilligte Vorhaben entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile der Fischereiberechtigten festzustellen haben. Dazu zählten nur jene Nachteile, die durch die Sanierung der bereits bestehenden und die Errichtung der neuen Steganlagen vorhersehbar seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragsgegnerin ist ungeachtet der Tatsache, daß die Entschädigungsbegehren der mehreren gekoppelt fischereiberechtigten Antragsteller nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG jeweils 50.000 S nicht übersteigen, zulässig. Schon zur alten prozessualen Rechtslage wurde bei Enteignungsentschädigungen das Vorliegen einer einheitlichen Entscheidung nur dann verneint, wenn mehrere Entschädigungsansprüche zwar aus derselben Enteignung abgeleitet wurden, zwischen ihnen aber keine Wechselbeziehung bestand (SZ 52/179, 1 Ob 747/83 ua). Für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG sind zufolge § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG, § 24 Abs 1 EisbEG 1954 die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden (1 Ob 27/93; Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht, Rz 12 zu § 117); da die Antragsteller, wie noch auszuführen sein wird, in Rechtsgemeinschaft stehen, und damit Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind, sind ihre Ansprüche zusammenzurechnen (§ 117 Abs 6 letzter Satz WRG iVm § 14 Abs 2 AußStrG und § 55 Abs 1 Z 2 JN).

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

a) Nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG idF der WRG Novelle 1990, BGBl 1990/252, womit die Rechtsstellung der Fischereiberechtigten verbessert wurde, gebührt „den Fischereiberechtigten“ für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG). Unabhängig von den vorbeugenden Schutzmaßnahmen iS von § 15 Abs 1 erster und zweiter Satz WRG sind auf Grund eines Gutachtens eines fischereifachlichen Sachverständigen alle vermögensrechtlichen Nachteile (erhöhte Aufwendungen, geringere Erträge), die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen ( Raschauer aaO Rz 5 zu § 15 WRG), sofern der Fischereiberechtigte dies begehrt ( Rossmann , Das österr. Wasserrechtsgesetz 2 46). Gemäß § 117 Abs 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen erfolgen. Hier stellt sich die Frage nach der Berechnung der Entschädigung bei Vorliegen gekoppelter Fischereirechte, somit bei Bestehen mehrerer Fischereirechte an demselben Fischwasser, wozu das Gesetz, das nur allgemein von „den Fischereiberechtigten“ spricht, eine ausdrückliche Regelung nicht enthält.

Die auf § 383 ABGB beruhende Befugnis zum freien Fischfang ist in jenen Ländern, in denen Landesfischereigesetze erlassen wurden, durch das Gesetz vom 25.April 1885 betreffend die Fischerei in Binnengewässern, RGBl 58 (ReichsfischereiG), grundsätzlich beseitigt worden. Das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, das durch die positiven Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde (SZ 47/59; EvBl 1973/2). Die nunmehrigen Landesfischereigesetze - in Oberösterreich das OÖ. FischereiG, LGBl 1983/60 idgF, - regeln ua die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht ( Walter Mayer , Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 707). Zivilrechtlich ist zu unterscheiden: Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einer anderen Liegenschaft verbunden, ist es eine Grunddienstbarkeit (SZ 50/84), tritt es hingegen wie hier vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, ist es als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen, somit eine unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit (JBl 1991, 247; SZ 59/200 mit historischer Darstellung; SZ 56/11; 1 Ob 15, 16/94 ua; Klang in Klang 2 II 251; Spielbüchler in Rummel 2 , Rz 4 zu § 383 ABGB; Pimmer in Schwimann , Rz 5 zu § 477 ABGB, Rz 4 und 6 zu § 383 ABGB; Feil, Liegenschaftsrecht I 576). (Grund)Dienstbarkeiten, die miteinander vereinbar sind, gelten selbständig nebeneinander (SZ 59/77; 1 Ob 506/82; Petrasch in Rummel 2 , Rz 1 zu § 486 ABGB; Klang aaO II 568 und III 1087), wobei jeder der mehreren Servitutsberechtigten die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben kann. Auch mehrere Fischereirechte können nicht nur an verschiedenen Strecken (SZ 47/88) eines Fischwassers, sondern auch an einer Strecke bestehen. Gemäß § 5 Abs 1 OÖ FischereiG liegen Koppelfischereirechte dann vor, wenn an einem Fischwasser - wie hier am Traunsee - mehrere selbständige Fischereirechte (nebeneinander) bestehen. Neue Koppelfischereirechte können in Oberösterreich nicht (mehr) begründet werden (§ 5 Abs 4 OÖ. FischereiG), auch erlischt ein solches Recht, wenn es von der Gesamtheit der übrigen Fischereiberechtigten erworben wird (§ 5 Abs 3 OÖ. FischereiG). Bestehende Koppelfischereirechte wie die hier zu beurteilenden Rechte der Antragsteller werden aber dadurch nicht berührt. Renolder (Wasserbehörde und Fischereirecht in JBl 1972, 300 ff) führt über „Koppelrechte“ nur allgemein aus, es sei schwer zu erschließen, wie die Gemeinschaft entstanden sei, nach welchen Regeln sich ihre Mitglieder vermehrten oder verminderten und wie es mit der Vertretungsbefugnis aussehe; man werde sie, auch wenn sie es ausdrücklich ablehnten, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ansehen müssen. Dabei könne einer als Berufsfischer vom Fischfang leben, während andere Mitglieder recht inaktiv seien; aber offensichtlich hätten sie alle gleichviel Fischereirecht. Der erkennende Senat hat indes in seiner von der Lehre ( Gamerith in Rummel 2 , Rz 7 zu § 825 ABGB) gebilligten Entscheidung SZ 59/200 die Auffassung vertreten, eine nach dem 16.Hauptstück des ABGB zu beurteilende Gemeinschaft bestehe mangels anderer gesetzlicher Regelung auch dort, wo mehrere voneinander unabhängige Fischereirechte im selben Revier bestehen; auch für eine solche Gemeinschaft der Fischereiberechtigten würden die Regeln der §§ 825 ff ABGB gelten. Der erkennende Senat erachtet dem folgend auch die „Gemeinschaft aller gekoppelten Fischereiberechtigten“ nicht nur als die Gruppe voneinander unabhängiger unregelmäßiger Servitutsberechtigter am selben Fischwasser, sondern als einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft, wie sie auch bei Grunddienstbarkeiten vorliegt, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde (§ 844 ABGB). Die Regelungen der §§ 825 ff ABGB sind dabei, ungeachtet der Tatsache, daß hier nicht feststeht, wie diese Gemeinschaft entstanden ist, anzuwenden. Gegen die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts spricht vor allem, daß nicht die gemeinschaftliche Verfolgung eines Erwerbszwecks im Vordergrund steht. Mangels entsprechender gesetzlicher Anordnungen können auch die für Agrargemeinschaften (vgl dazu Gamerith aaO Rz 6 zu § 825 ABGB, Hofmeister in Schwimann , Rz 12 zu § 825 ABGB) geltenden Regelungen hier nicht angewendet werden.

Die Bemessung einer „angemessenen Entschädigung“ iS der § 15 Abs 1, § 117 WRG hat unter Berücksichtigung der im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zum Ausdruck kommenden, allgemeinen entschädigungsrechtlichen Rechtsgrundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen zu erfolgen ( Raschauer aaO Rz 6 zu § 117 WRG). Enteignungsbedingte Nachteile sind nach herrschender Rechtsprechung konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, aber unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung festzustellen (JBl 1991, 119, SZ 55/133 uva; vgl auch Brunner in ÖJZ 1993, 681 ff, 685 und FN 6; Holzner in seiner Entscheidungsglosse in JBl 1994, 257; Rummel Gurtner Sagl , Enteignungsentschädigung in der Land und Forstwirtschaft 56). Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein ( Brunner , Enteignung für Bundesstraßen 86 unter Hinweis auf 5 Ob 209/70). Bei Anwendung dieser Grundsätze des Enteignungsrechts hat gleiches auch hier zu gelten, weil die gekoppelt Fischereiberechtigten zwar keine Miteigentumsgemeinschaft, wohl aber doch eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft iS der §§ 825 ff ABGB bilden. Durch die behördlich bewilligte Sanierung alter und die Errichtung neuer Steganlagen der Antragsgegnerin im gemeinsamen Fischwasser wurde das Recht aller gekoppelt Fischereiberechtigten, unabhängig davon, ob sie ihr Fischereirecht im Einzelfall ausüben oder nicht, eingeschränkt. Maßgeblich für die Ermittlung der Entschädigung ist nicht die tatsächliche Ausübung des nun beeinträchtigten Fischereirechts, sondern die rechtliche Möglichkeit einer solchen Ausübung (vgl SZ 51/23; Spielbüchler aaO Rz 11 zu § 365 ABGB), sei es durch den Fischereiberechtigten selbst, sei es durch einen dritten „Bewirtschafter“ iS des § 2 OÖ. FischereiG, dem die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt ist. Die „konkrete Berechnung“ der Entschädigung nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG bei gekoppelten, somit nebeneinander bestehenden Fischereirechten, besagt nur, daß die der Rechtsgemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten zustehende Entschädigung konkret zu ermitteln ist. Da jede Rechtsausübung eines gekoppelt Fischereiberechtigten zu Lasten der übrigen gehen kann, weil sie am selben Fischwasser ihr Recht ausüben dürfen, erscheint es bei Berechnung der hier zu beurteilenden Entschädigung geboten, die der Gemeinschaft aller gekoppelt Fischereiberechtigten insgesamt zustehende Entschädigung zu ermitteln, den Entschädigungsbetrag durch die Anzahl der Berechtigten, gleich ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht, zu teilen und jedem, der wegen einer Entschädigung an die Wasserrechtsbehörde und an das durch sukzessive Kompetenz zuständig gewordene Außerstreitgericht herangetreten ist, den auf ihn entfallenden Kopfteil der Gesamtentschädigung zuzusprechen. Anteile der Gesamtentschädigung nicht am Verfahren beteiligter Fischereiberechtigter fallen dabei den Antragstellern allerdings nicht zu.

Gekoppelt Fischereiberechtigte können ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen, weil die Entschädigungsleistung der Antragsgegnerin teilbar ist (JBl 1979, 88; vgl. auch Gamerith aaO Rz 1 zu § 889 ABGB; Hofmeister aaO Rz 3 zu § 848 ABGB). Sie bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei (zu Miteigentümern vgl Brunner , Enteignung für Bundesstraßen 86 unter Hinweis auf 5 Ob 209/70).

Von diesen Grundsätzen ausgehend wird der Außerstreitrichter erster Instanz die Antragsteller zur Präzisierung ihres Begehrens, das erkennbar nicht darauf abstellt, daß nur mehr 19 Antragsteller verfahrensbeteiligt sind, und - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - nicht berücksichtigt, daß auch wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 WRG) nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen sind (VwSlg 7566/A = ÖJZ 1970, 333; Raschauer aaO Rz 7 zu § 117 WRG; Kaan , Wasserrechtsgesetz 431), aufzufordern haben. Die Wahl der Wertermittlungsmethode (Vergleichs oder Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung - und hier der Entschädigung nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG - ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre; es muß jene Methode herangezogen werden, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint (JBl 1991, 119; EvBl 1987/79 ua). Ob die Berechnung der Gesamtentschädigung von der Quadratmeteranzahl der beeinträchtigen Fläche auszugehen hat, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die Abweisung der Ansprüche des Antragstellers Herbert G*****, soweit sie ihm von anderen Fischereiberechtigten abgetreten wurden, durch die Vorinstanzen blieb unangefochten.

b) Nach § 1 Abs 1 UStG sind Umsätze, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen bewirkt werden oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gelten, von der Umsatzsteuerpflicht nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf der Umsatzsteuer für die Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG hat zur Voraussetzung, daß die Entschädigungswerber selbst eine Steuerpflicht trifft, somit eine Lieferung oder sonstige Leistung iS des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vorliegt. Das Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff des Schadenersatzes nicht (6 Ob 606/94 ua; Kolacny Mayer , Umsatzsteuergesetz 1972, Anm 22 zu § 1 UStG). Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der - hier von der Antragsgegnerin allenfalls zu erbringenden - Entschädigungsleistung kommt es allein darauf an, ob einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) des Leistungsempfängers gegenübersteht, also ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch stattfindet (6 Ob 606/94; RdW 1992, 17 = ecolex 1992, 318 mwN; GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131; VwSlg 6394/F ua; Doralt Ruppe , Grundriß des österr. Steuerrechts 4 289). Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß bei Schadenersatzleistungen für die Verursachung eines Schadens oder das Einstehenmüssen für einen solchen kein Leistungsaustausch und demnach „echter“, demnach nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz anzunehmen ist. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen (6 Ob 606/94; SZ 56/157, SZ 51/119 = ÖBl 1979, 28; 7 Ob 521/86; VwSlg 6394/F; Kolacny Mayer aaO Anm 22 zu § 1 UStG; Doralt Ruppe aaO 289; Dorazil Frühwald Hock Mayer Paukowitsch , Kommentar zum UStG, Anm 8 zu § 3; Kranich Siegl Waba Cagasek , Mehrwertsteuer Handbuch 5 Anm 7 zu § 1 UStG). Stellt dagegen die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar - wie etwa bei der Schadensbeseitigung im Auftrag und im Interesse des Schädigers - , dann liegt ein Leistungsaustausch und somit „unechter“ Schadenersatz vor (6 Ob 606/94; RdW 1992, 171 mwN; Kolacny Mayer aaO Anm 22 zu § 1 UStG; Doralt Ruppe aaO 289). Ob „echter“ oder „unechter“ Schadenersatz vorliegt, ist jeweils im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (6 Ob 606/94; RdW 1992, 171; Kolacny Mayer aaO Anm 22 zu § 1 UStG) zu überprüfen, wobei im Bereich des Abgaben und Steuerrechts der Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise gilt (SZ 59/140 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VwSlg 2585/F - so auch Kolacny Mayer aaO Anm 30 zu § 1 UStG und Kranich Siegl Waba , Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 147 zu § 1 UStG - noch zum UStG 1934 ausgesprochen, die Entschädigung, die ein Fischereiberechtigter dafür erhalte, daß durch einen Hafenbau die Erträgnisse der Fischerei beeinträchtigt würden, nicht der Umsatzsteuer unterliege, weil es sich nicht um einen Leistungstausch, sondern um „echten“ Schadenersatz handle. In einer weiteren Entscheidung eines verstärkten Senats VwSlg 2795/F, wurde dann aber, gebilligt von Rummel Schlager , Enteignungsentschädigung 289 f, Kranich Siegl Waba Cagasek aaO Anm 7 zu § 1 UStG, in einem Rechtsfall betreffend die Entschädigung, die ein Waldeigentümer für die Einräumung von Leitungsrechten für elektrische Hochspannungsleitungen an seiner Liegenschaft erhielt, die Auffassung vertreten, die Entschädigung in Enteignungsfällen sei kein „echter“ Schadenersatz, sondern Entgelt für eine Leistung und daher umsatzsteuerbar. Auch Frank (Das österr. Wasserrecht, 118, 123) beurteilt die wasserrechtliche Entschädigung ihrer Rechtsnatur nach wie eine Enteignungsentschädigung, sie sei nicht versuchter Ausgleich für eine zivil oder strafrechtliche Schuld, sondern ihrem Ursprung nach eine Art Kaufpreis oder Zins. Jedenfalls für die Entschädigung nach § 15 Abs 1 dritter Satz WRG ist dem beizutreten, sie ist umsatzsteuerrechtlich nicht „echter“ Schadenersatz, sondern Entgelt für die nicht rechtswidrige Einschränkung des Fischereirechts durch behördliche Anordnung (Bewilligung der Sanierung alter und der Errichtung neuer Stegablagen) ähnlich dem „Enteignungspreis“ und wegen des darin liegenden Leistungsaustausches von der Umsatzsteuer nicht befreit. Demgemäß können die fischereiberechtigten Antragsteller von der Antragsgegnerin auch Umsatzsteuer für eine ihnen allenfalls zustehende Entschädigung fordern.

c) Die Auffassung der zweiten Instanz, es seien bei der Ermittlung der Entschädigung der (gekoppelt) Fischereiberechtigten nur jene Nachteile zu berücksichtigen, die durch die Sanierung der bereits bestehenden und die Errichtung der neuen Steganlagen vorhersehbar seien, weil die anderen Steganlagen bereits zu Zeitpunkten errichtet worden seien, als das Wasserrechtsgesetz eine Entschädigung der Fischereiberechtigten nicht vorgesehen habe, wurde von den dadurch beschwerten Antragstellern nicht bekämpft.

Dem Rekurs der Antragsgegnerin kann kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4, § 44 EisbEG 1954 (JBl 1994, 252 ua; vgl auch VwGH JBl 1993, 672). Demnach hat die Antragsgegnerin ihre Kosten jedenfalls selbst zu tragen. Die Kosten der Antragsteller im Rekursverfahren sind hingegen als weitere Verfahrenskosten der Endentscheidung vorzubehalten (SZ 60/17 mwN).

Rechtssätze
25