(1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.
(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden.
Rückverweise
EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 44
(1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten. (2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung…
§ 30
…Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen. (2) Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt. (3) Die Frist für Rechtsmittel gegen…