Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 525

§ 525a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;

Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

Entscheidungen
120
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    16