§ 525 a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
§ 525 a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes; — ABGB
§ 525 a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018252
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.