Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
Rückverweise
erlischt durch die Zerstörung des darauf erbauten Hauses nicht, weil dessen Wiederaufbau möglich ist und daher nicht ein dauernder Untergang der dienstbaren Sache nach § 525 ABGB, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit vorliegt ( 5 Ob 41/65, 6 Ob 406/66 ).…
Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB ( Vgl §§ 467, 1112 ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.…
…Bestimmung zur Frage der von der Servitut erfassten (bestehenden und zukünftigen) Gebäude. 2.5. Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass Dienstbarkeiten nach § 525 ABGB nur durch den dauernden Untergang der dienenden oder der herrschenden Sache erlöschen, nicht jedoch bei nur vorübergehender Zerstörung (RIS-Justiz RS0012150); diesfalls ruhen sie und…
und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.…
…vorige Stand wiederhergestellt ist. Daß dem Gesetz dieser Sinn innewohnt, wird um so gewisser, als durch den Untergang der dienstbaren Sache die Dienstbarkeit erlischt (§ 525 ABGB.). Wenn nun - wie hier - mit rechtskräftigem Urteil das Begehren des Klägers, die Beklagten seien schuldig, den Ausbau des verfallenden Weges zu dulden, abgewiesen wurde, so…
…ABGB diametral entgegen, wonach eine Interessenabwägung zwischen Dienstbarkeitsberechtigten und verpflichteten durchzuführen sei. Dafür dass der Verpflichtete außerordentliche Aufwendungen zu tragen habe, spreche auch § 525 ABGB, der von der Instandsetzung eines beeinträchtigten Gebäudes handle. Auch im Rahmen eines Bestandvertrags müsse der Nutzungsberechtigte unter bestimmten Umständen die Neuerrichtung des Bestandobjekts dulden (§…
…herrschenden Gutes für andere Zwecke, nicht aber zum Untergang des Rechtes führen. Sogar der Untergang des dienenden oder des herrschenden Grundes bewirkt nach § 525 ABGB bloß eine als "Einstellung" bezeichnete Latenz des Rechtes und nicht dessen endgültigen Untergang (SZ 60/227 ua). Die Tatsache, daß das im Miteigentum des…
…modifizierte Wegerecht ist dieses daher nicht erloschen (vgl zu den Erlöschungsgründen Petrasch in Rummel2, Rz 1 bis 5 zu § 524 ABGB sowie §§ 525 ff ABGB). Allein die Tatsache, daß die betreffenden Grundbuchseintragungen gelöscht wurden und das herrschende Grundstück bzw dessen verbleibender, von der Dienstbarkeit betroffene Teil nun mit einer anderen…
…Klang in Klang[2] III, 1139; SZ 5/230; EvBl. 1967/275). Der Untergang des zur Ausübung der Dienstbarkeit bestimmten Gebäudes aber stellte gemäß § 525 ABGB die Dienstbarkeit "zwar ein; sobald aber das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft". Aus dieser Bestimmung…
…auch Layer aaO 495) notwendig zu ermitteln, in welcher Höhe die Beklagte aus dem hinterlegten Entschädigungsbetrag zu entschädigen ist. Die Ausführungen der Kläger zum § 525 ABGB gehen schon deshalb fehl, weil in dieser Bestimmung über eine im Falle des Unterganges der Dienstbarkeit zu leistende Entschädigung nichts normiert wird. Es kann aus…
…die gegenständliche, also auch die Grundstücke 391 und 394 umfassende Wegservitut durch die Teilung der elterlichen Liegenschaft unter Aufgabe der Landwirtschaft mit Viehhaltung gemäß § 525 ABGB erloschen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 844 ABGB, der die Behandlung der Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes regelt, bestehen Grunddienstbarkeiten…
…Sinne des Antrages des Klägers; doch gilt im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes nicht das Verbot der reformatio in peius (SZ 48/136). Nach § 525 ABGB erlöschen Dientsbarkeiten durch den dauernden Untergang der Sache. Ein bloß vorübergehender Untergang bewirkt kein Erlöschen (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 525). Der…
…fehle Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes 1957 erworbene Rechte gewahrt blieben oder die Ausübung der Dienstbarkeit damit iSd § 525 ABGB auf Dauer unmöglich geworden sei. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem…
…der klagenden Servitutsberechtigten und den beklagten Servitutsbelasteten nicht. Der Inhalt dieser Bescheide bewirke keinen rechtlichen Untergang „der Sache“ im Sinn des § 525 ABGB, weil gemäß § 483 ABGB die Klägerin die umstrittene Parkfläche in einen rechtmäßigen (den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden) Zustand zu versetzen und so die Nutzung…
… 524 ABGB Rz 4). Neben den besonderen, hier nicht in Frage kommenden Erlöschungsgründen, wie der Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes (§ 525 ABGB), die Vereinigung (§ 526 ABGB) oder der Zeitablauf (§ 527 ABGB) ua (vgl dazu Petrasch aaO § 524 ABGB Rz …
…Anschluss an ihre Wasserleitung und die Entnahme von Wasser aus der diese versorgenden Quelle zu unterlassen, abgewiesen. Daraus folgerte das Berufungsgericht in Analogie zu § 525 ABGB, die Wasserleitungsdienstbarkeit des Klägers erstrecke sich nunmehr auf die bestehende Stichwasserleitung, weil damit der Zweck der Servitut zur Gänze erfüllt werde. Die Wasserversorgung des M…
…schützen wollen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, diesen Personenkreis bei Vertragsabschluß zu identifizieren. Außerdem könne man in Analogie zu den §§ 495 und 525 ABGB auch den Standpunkt vertreten, daß die Legalservitut des Gemeingebrauches nach Vernichtung des alten Weges auf den neuen übergegangen sei. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil…
…ans Ziel gelangen könnte (Klang in Klang2 II 608; ImmZ 1963, 137; MietSlg 35.050). Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Gutes stellt nach § 525 ABGB die Dienstbarkeit zwar ein; doch erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft, sobald der Grund oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist…
…wegen dessen konsensloser Rodung gerichtet). Der Bescheid lässt das Recht der Dienstbarkeit selbst auch unberührt. Er hebt die Dienstbarkeit nicht auf Dauer auf. Nach § 525 ABGB erlöschen Dienstbarkeiten durch den dauernden Untergang der dienenden Sache. Sie leben aber mit der Wiederherstellung wieder auf (Koziol/Welser, Grundriss11 I 385). Ein bloß vorübergehender…
…Mitteln untergegangen sei; sie treten damit einer weiteren Ausübung des Rechts durch die Kläger entgegen. Ein dauernder Untergang der dienenden Sache im Sinne des § 525 ABGB (den auch das Berufungsgericht nicht annahm) liegt aber nicht vor, weil die Wiederherstellung des Brunnens möglich ist. Es handelt sich nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit…
… 166/14i). 6. Eine Servitut kann aus vielerlei Gründen erlöschen (vgl § 524 ABGB); so etwa durch Untergang der Sache (§ 525 ABGB) und andere gesetzliche Erlöschungsgründe, aber auch durch Verzicht, Verjährung oder vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund. Bei der Auflösung aus wichtigem Grund, wofür im Allgemeinen Vertragsverletzungen…
…Zwecke aber weder aus allgemeinen noch aus besonderen Erlöschungsgründen zum Untergang des Rechtes. Sogar der Untergang des dienenden oder des herrschenden Grundes bewirkt nach § 525 ABGB bloß eine als "Einstellung" bezeichnete Latenz des Rechtes und nicht dessen endgültigen Untergang. Umsoweniger kann eine bloße Betriebsstillegung, solange die Wiederaufnahme des Betriebes nicht auszuschließen…
…endgültige Aussterben der Fische in diesem Gewässer und somit die dauernde Unmöglichkeit, die Fischerei dort auszuüben. Dies würde dem Untergang des dienstbaren Gründes nach § 525 ABGB. in seiner Bedeutung gleichkommen und müßte gleichfalls zu einer Stattgebung des Klagebegehrens führen. Bei allfälliger Berechtigung des klägerischen Standpunktes werde auch noch zu prüfen sein…
…Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB (vgl §§ 467, 1112 ABGB) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt. Damit wäre die unbestrittenermaßen dingliche Rechtsposition des verbücherten Unterfruchtnießers (SZ 23/280 ua…
…und die Möglichkeit bestanden haben, Fische auszusetzen; das Aussterben der Fische für sich allein kann einem Untergang der dienstbaren Sache im Sinne des § 525 ABGB nicht gleichgehalten werden (vgl. 5 Ob 32/69; SZ 36/82). Ein Fischereirecht kann zwar nur soweit ausgeübt werden, als überhaupt ein…
…erloschen sei. Das Erlöschen von Dienstbarkeiten ist in den §§ 524 ff ABGB geregelt. Die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle des Erlöschens (§§ 525 ff ABGB) liegen hier nicht vor. Das Erlöschen der persönlichen Dienstbarkeit des Beklagten wegen dessen Todes, infolge Zeitverlaufs oder durch Untergang oder Vereinigung wurde seitens der Klägerin…