JudikaturJustizRS0013214

RS0013214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld.

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