Spruch Dem Rekurs, dessen Kosten die Rechtsmittelwerber selbst zu tragen haben, wird nicht Folge gegeben. Die "Rekursgegenschrift" der Antragstellerin wird als verspätet zurückgewiesen.…
Text Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 22. 4. 1997, ForstR 10-130-196, über Antrag der nunmehrigen Antragsgegner die nunmehrige Antragstellerin sowie den nicht verfahrensbeteiligten Ing. Gerhard M***** gemäß § 66a Abs 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden kurz: ForstG) verpfl…
Rechtliche Beurteilung Die Antragstellerin hat eine "Rekursgegenschrift" (Rekursbeantwortung) erstattet, in der sie beantragt, dem Rechtsmittel ihrer Gegner den Erfolg zu versagen; sie ist jedoch verspätet, weil die Zustellung der Gleichschrift des Rechtsmittelschriftsatzes am 4. 12. 2001, die Postaufgabe der Gegenschrift…