JudikaturJustizRS0010957

RS0010957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2015

Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.

Entscheidungen
11