§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. — ABGB
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).
§ 829 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
…Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. § 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich…
Rückverweise