§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. — ABGB
§ 829 Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil. — ABGB
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Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018552
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).