BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 829

§ 829Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.

Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).

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