BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 825

§ 825Ursprung einer Gemeinschaft.

So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.

Entscheidungen
573
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    Rechtssätze
    109
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