ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 825 Sechzehntes Hauptstück.
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
§ 825 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 825 Sechzehntes Hauptstück.
…Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte. Ursprung einer Gemeinschaft. § 825. So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige…
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