§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes; — ABGB
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
§ 833 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes;
…Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache: a) In Rücksicht des Hauptstammes; § 833. Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen…
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