§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes; — ABGB
§ 833 a) In Rücksicht des Hauptstammes; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018556
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.
Entscheidungen 3.220
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Rechtssätze 508
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