Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
Rückverweise
Unter einem "mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenen dinglichen Recht" iS des § 4 Abs EisbEG ist eine Grunddienstbarkeit ( Realservitut ) iS des § 473 ABGB zu verstehen.…
Der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines Bauernhofes iS des § 473 ABGB kann auch ein zweiter Zugang aus einer bestimmten Richtung dienen, wenn dieser Zugang eine für die Landwirtschaft vorteilhaftere Verbindung des Bauernhofes mit sonst nur auf…
Bundesimmobiliengesetz
§ 32 Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich
…Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die…
…der festgestellten offensichtlichen Benutzungssituation als auch wegen der festgestellten grundbücherlichen Einverleibungen im C Blatt ausgeschlossen werden. III.2. Eine Grunddienstbarkeit entsteht nach § 473 ABGB, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benutzung verknüpft wird; ansonsten ist die Dienstbarkeit persönlich (vgl Koch…
…an ein Privatgewässer grenzenden Grundstück aus in diesem Gewässer zu baden, den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen könnte (vgl. dazu Klang in Klang[2] zu § 473 ABGB. unter 2, 8 Ob 235/64 = JBl. 1964 S. 607). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber auch richtig darauf abgestellt, daß…
…über eine Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 4 lit. a und Abs. 7 TBO sowie Dienstbarkeitseinräumung gemäß §§ 364ff, 473 ABGB, § 12 GBG“. Sie lautet: „1) Ing. J* M* verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger der EZ * KG …
…Weg möglich. Voraussetzung hiefür sei es, daß ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Recht in Anspruch genommen werde und dies für den Eigentümer erkennbar sei. Nach § 473 ABGB müsse eine Grunddienstbarkeit überdies der vorteilhafteren Nutzung des herrschenden Gutes dienen, wobei schon die Erhöhung der Bequemlichkeit der der Benützung des herrschenden Gutes genüge. Voraussetzung…
…Die Beweislast wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend verteilt. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstbarkeit ist auch nicht infolge Zwecklosigkeit erloschen. Gemäß § 473 ABGB entsteht eine Grunddienstbarkeit, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren und bequemeren Benützung verknüpft wird. An dieses Utilitätserfordernis wird…
…1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG). Begründung: Vereinbarte Eigentumsbeschränkungen, die als Grunddienstbarkeiten bestehen können, weil sie die Voraussetzung des § 473 ABGB erfüllen, können als unregelmäßige Servituten auch einer Person zustehen (§ 479 ABGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den…
…Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gebühren soll (NZ 1993, 237/274; NZ 1998/409 mit Anm Hoyer). Dabei muss auch das Erfordernis des § 473 ABGB, dass die Grunddienstbarkeit eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung des berechtigten Grundstücks ermöglichen soll, erfüllt werden. Dieser Lösung hat auch die Lehre zugestimmt (vgl Hofmeister in…
…hier zu beurteilende Fall schon deshalb nicht verglichen werden, weil für den Rechtserwerb einer solchen unregelmäßigen Dienstbarkeit regelmäßig ein über die bloße Bequemlichkeit (§ 473 ABGB) hinausgehender allgemeiner Vorteil verlangt wird (vgl RIS Justiz RS0010120 [T4]). Inwieweit hier eine „unsachliche und ungerechtfertigte, zumindest indirekte Diskriminierung“ gegeben sein soll, wie…
…Weg benützen dürfen, ihr Rechtsnachfolger aber nicht, sodass die Garage ihrer Funktion beraubt wäre. Das eingeräumte Wegerecht ist seinem Inhalt nach eine typische Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB). In einem solchen Fall hat derjenige, der behauptet, dass die Rechtseinräumung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckt (irreguläre Servitut), diese Abweichung von der Natur der…
…Recht auf den Zugang zum See und die Benutzung des Uferstreifens als Badeplatz eingeräumt wird ( Merth/Spath in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 473 ABGB Rz 6). Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft und dessen Familienmitgliedern sollte auch ermöglicht werden, vor und nach dem Baden am Uferbereich zu verweilen und…
…Dienstbarkeiten jene bei Einzelservituten regelmäßig übersteigt, erfordern eine strengere Voraussetzung für den Rechtserwerb als die bloße Nützlichkeit oder Bequemlichkeit des Rechtes im Sinne des § 473 ABGB. Unter dieser Notwendigkeit ist nicht geradezu die Unentbehrlichkeit des Rechtes zu verstehen, es genügt auch eine wirtschaftliche oder kulturelle (Kindergarten, Schul-, Kirchweg; Freizeitgestaltung für Ortsbewohner…
…keine persönlichen Dienstbarkeiten, wie sie im § 478 ABGB erschöpfend (MGA ABGB33 § 478/E 1) aufgezählt sind. Ebensowenig liegen Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 473 ABGB vor, weil das Recht der Dienstbarkeit nicht mit dem Besitz eines Grundstückes verbunden ist. Sollte sich aber herausstellen, daß die genannten Eigentumsbeschränkungen als Grunddienstbarkeit bestehen…
… D). Es handelt sich hierbei um Dienstbarkeiten, die mit dem Besitz der Parzelle ***** zu deren vorteilhafteren und bequemeren Benützung verknüpft sind (§ 473 ABGB). Der Beklagte hat bereits im Kaufvertrag über die Parzelle ***** den jeweiligen Eigentümern der Gp ***** das Recht eingeräumt, einen Zufahrtsweg in der Breite von…
…sei das Fischereirecht überwiegend als dingliches, grundbücherlich einverleibungsfähiges Recht erkannt worden. Danach seien Fischereirechte, wenn sie mit dem Besitz eines Grundstückes verknüpft seien, gemäß § 473 ABGB. Grunddienstbarkeiten, und zwar Feldservituten nach § 477/5 ABGB. Demnach gelten dafür auch die sonstigen über die Grunddienstbarkeiten aufgestellten Regeln. Insbesondere könnten sie gemäß §…
…Zeitpunkt der Übertragung der dienenden Liegenschaft offenkundig Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens erkennen ließen (SZ. IX 137, Klang, Komm.[2] zu § 473 ABGB. II., S. 551, bei Anm. 21 f., Ehrenzweig, Sachenrecht[2], § 248 bei Anm. 22, S. 307), Im vorliegenden Falle müßten also in jenem Zeitpunkte…
…zufolge der Erklärung vom 22.6.1989 sei eine dem österreichischen Recht fremde und unzulässige Übertragung des Prozessführungsrechtes. Die Beklagten hätten mangelnde Benützungsnotwendigkeit eingewendet. Gemäß § 473 ABGB genüge aber die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Guts oder eine vorteilhaftere Benützung; an diesen Voraussetzungen werde kein strenger Maßstab angelegt. Nur die…
…Liegenschaft voraus. Die Begründung einer Eigentümerdienstbarkeit sei unzulässig. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es erwog rechtlich: Der historische Gesetzgeber habe § 473 ABGB dahin verstanden, dass die Begründung einer Servitut nur an fremden Sachen möglich sei. Nach Cap. 27 § 1. des Codex Theresianus sei das Recht der…
…Saumpfade, Fahrwege udgl) oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen und zu benützen. Gemäß § 5 Abs 1 GSGG 1951 konnte das landwirtschaftliche Bringungsrecht entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden. Nach § 5 Abs 2 GSGG 1951 hatte die…
…des Erstgerichtes bekämpfen, wonach das Betreiben einer Buschenschank keine unzulässige Dienstbarkeitserweiterung darstelle. Das Erstgericht habe zutreffend dargelegt, daß an das Utilitätserfordernis im Sinn des § 473 ABGB kein strenger Maßstab anzulegen sei. Die Benützung der annähernd ebenen westlichen Zufahrt über die Grundstücke der Kläger sei jedenfalls bequemer als das Benützen der steilen…
…als herrschendes Grundstück zu betrachten sei, sondern lediglich die oberhalb der Montafonerstraße bzw. des Weges gelegenen Grundstücke 1364 und 1365. Die Grunddienstbarkeit sei nach § 473 ABGB zur vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstückes bestimmt. Gehe man von diesem Grundsatz aus, so zeige sich, daß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes…
…unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache (RS0011510 [T2, T4]). Eine Grunddienstbarkeit muss außerdem der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB; RS0011597 [T1]; RS0011582). Auch das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers (RS0011593 [T1…
…auf seiner Liegenschaft Besuche empfangen. Die in der Berufung vertretene Meinung, dass nur das Zufahren von zahlenden Gästen zu einem Gasthof dem Utilitätserfordernis des § 473 ABGB Rechnung trage, könne nicht beigepflichtet werden. Der Hinweis der Berufung auf die Bestimmungen der §§ 319 und 1462 ABGB schlage nicht durch, weil Ernst…
…ua). Daß eine weitere (zweite) Begehungsmöglichkeit des Hauses der Beklagten auf dem herrschenden Grundstück über den Innenhof des Klägers noch dem Utilitätserfordernis bei Grunddienstbarkeiten (§ 473 ABGB) entspricht (vgl dazu JBl 1997, 90), ist keine rechtliche Fehlbeurteilung. Eine über die Ausführung der Zurückweisungsgründe hinausgehende Begründung ist entbehrlich (§ 510 Abs 3 ZPO…
…Altersheim befand und praktisch nicht mehr ansprechbar war. [9] 3. Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB; RS0011597 [T1]). Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden (RS0011593). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung…
…III.2.; Memmer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 473 Rz 5; Merth/Spath in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 473 ABGB Rz 6). Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden (RS0011593; Hofmann in Rummel , ABGB 3 § 473 ABGB Rz …
…nicht bloß als persönliche Rechte eingeräumt worden seien, als Servituten anzusehen gewesen seien. Zugunsten der Liegenschaft der Klägerin sei eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB eingeräumt und verbüchert worden. Sie könne sich daher gegen Störungen ihres Servitutsrechtes mit Klage nach § 523 ABGB zur Wehr setzen. Zwar gälten nach der…
…Rekurs nicht Folge. Die im vorliegenden Fall gegenständlichen Weide- und Weideauftriebsrechte seien Feldservituten gemäß § 477 ABGB und als solche Grunddienstbarkeiten im Sinn des § 473 ABGB, also mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft. Gemäß § 485 ABGB lasse sich keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren…
…Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichtetem das dienstbare, deren anderem als Berechtigtem das herrschende Gut gehöre. Das Wesen einer Grunddienstbarkeit liege nach § 473 ABGB darin, daß das von ihr umfaßte Recht mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer und bequemerer Benützung verknüpft sei. Hinsichtlich des Aufwandes zur Erhaltung…
…Beweisergebnissen ... keine Grundlage für die begehrte Feststellung, der Klägerin seien für die Abfassung des Dienstbarkeitsvertrages Kosten von insgesamt 394,92 EUR entstanden". Die Regelung des § 473 ABGB werde auch dahin verstanden, dass eine Grunddienstbarkeit erlösche, wenn sie zwecklos geworden sei. Bei Beurteilung der andauernden Utilität einer Dienstbarkeit sei kein strenger Maßstab anzulegen…
…die anderen Ortsteile zu gelangen, vor allem zur Post und zur Bushaltestelle und auch zur Raiffeisenbank und Sparkasse. Zur sogenannten utilitas praedii genügt gemäß § 473 ABGB die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstückes. Sie steht der Erzielung einer vorteilhafteren Benützung gleich. Die Notwendigkeit eines solchen Rechtes ist nicht Voraussetzung…
…jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu (4 Ob 600/79 = EvBl 1980/173; RIS Justiz RS0011556). Gemäß § 473 ABGB dient die Grunddienstbarkeit der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts (RIS Justiz RS0011597), wobei an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS Justiz…
…lasse, dass sie hiemit ein dingliches Recht ausüben wollten. Die Benützung dieser Räume habe ausschließlich der vorteilhafteren Benützung des Hauses der Beklagten gedient. Gemäß § 473 ABGB entstehe eine Grunddienstbarkeit, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung verknüpft sei. Eine von den Beklagten…
…im angrenzenden See eines anderen Eigentümers badeten. Dazu wurde ausgeführt, dass die Grunddienstbarkeit des Baderechts sehr wohl der vorteilhafteren Benützung des Grundstücks iSd § 473 ABGB dienen könne, wobei es sich nicht gerade um die gewerbsmäßige Ausnützung einer solchen Möglichkeit handeln müsse. Der wirtschaftliche Wert eines Grundstücks, das an ein in…
…Nutzung einer fremden Sache (5 Ob 29/22h). Eine Grunddienstbarkeit muss dabei der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB; RS0011597 [T1]; RS0011582). Dieses Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers (RS0011593 [T1]). Entscheidend…
…auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (§ 479 Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB; Koch in KBB 5 § 473 Rz 1; RIS Justiz RS0011597). Eine Grunddienstbarkeit besteht daher nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung…
…ABGB nicht erschöpfend ist (vgl JBl 1976, 642; JBl 1993, 580 ua). Den Inhalt einer Grunddienstbarkeit können daher gemäß § 473 ABGB alle jene Beschränkungen des Eigentums an einem Grundstück bilden, die zugleich der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines anderen Grundstücks dienen. Wesentlich ist nur, dass den…
…ausgedehnt wird (vgl. Klang Komm.[2] 595 bei Anm. 12 und 13). Warum der gegenständliche Fußweg keinen zur Begründung einer Wegeservitut hinreichenden Vorteil gemäß § 473 ABGB. - hier der bequemeren und schnelleren Erreichbarkeit - für die Eigentümerin des herrschenden Gutes haben soll, ist nicht einzusehen. Solche neben einer allgemein befahrenen Straße verlaufende Fußwege…