ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
Bundesimmobiliengesetz
§ 32 Personaldienstbarkeiten der Republik Österreich
…Personaldienstbarkeiten (§ 473 ABGB), die zugunsten der Republik Österreich bestehen und ihrem Inhalt nach die Benützung eines Objektes gemäß Anlage A ermöglichen, erleichtern oder sonst begünstigen sollen, darf die…
§ 5 GSG. · GSG. · Güter- und Seilwegegesetz
§ 5 Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht § 5
…1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit ( § 473 ABGB ) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden. (2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem…
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