§ 529 Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere. — ABGB
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.
§ 529 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 529 Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere.
…Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere. § 529. Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden…
§ 3 K-FG · K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 3
…es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.…
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