JudikaturJustiz11Os76/17m

11Os76/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2016, GZ 6 Hv 101/13x 358, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen III, demzufolge auch in den die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und über den Verfall aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Angeklagten Karl K***** und Raphaela K***** sowie die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Ausspruch der über diese Angeklagten verhängten Strafen bekämpft, werden mit ihren Berufungen auf die Aufhebung verwiesen.

Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz rückgemittelt, das entsprechende Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Martin S***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Ausspruch der über diesen Angeklagten verhängten Strafe wendet, zuzuleiten hat.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Karl K***** und Raphaela K***** jeweils eines Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 1), eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3) und eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 (Abs 5 Z 2, Z 4), 161 Abs 1 StGB (III), Martin S***** eines Verbrechens der Hehlerei nach § 164 „Abs 2“ (richtig Abs 1), Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 2) und eines Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB (3) schuldig erkannt.

Danach haben (zusammengefasst) in G*****

(I) von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro verhehlt, nämlich

(1) Karl K***** und Raphaela K***** im einverständlichen Zusammenwirken im Rahmen des Geschäftsbetriebs der (von ihnen als Geschäftsführer vertretenen) K***** GmbH folgende Bestandteile von dritten Personen „durch schweren Diebstahl auch durch Einbruch“ erbeuteter Kraftfahrzeuge, sohin Sachen, die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben, teils von Mittelsmännern, teils von den Dieben selbst gekauft, wobei sie „auch die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB oder des schweren Diebstahls teils durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB kannten, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, und zwar

(a) 2.466 Motoren im Gesamtwert von 2.860.560 Euro;

(b) 2.477 Getriebe im Gesamtwert von 1.535.740 Euro;

(c) 234 Airbags im Gesamtwert von 136.890 Euro;

(d) Motorhauben, Türen, Stoßstangen und andere Karosserieteile von nicht festgestelltem Wert;

(2) Martin S***** seine Mitangeklagten, somit die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nach deren vom Schuldspruch I 1 erfassten Taten dabei unterstützt, Sachen, die diese durch sie erlangt haben, zu verheimlichen oder zu verwerten, wobei er „die Umstände dieser mit Strafe bedrohten Handlungen der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1 und 4 erster, zweiter und dritter Deliktsfall StGB kannte, die eine Strafdrohung begründet, welche fünf Jahre erreicht oder übersteigt“, indem er die zu I 1 a bis d genannten Fahrzeugbestandteile durch Abschleifen der originalen sowie Einstanzen neuer Identifikationsnummern, Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Einbau in andere Fahrzeuge zum Verkauf an (gutgläubige) Kunden im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH präparierte;

(3) Karl K*****, Raphaela K*****, Martin S***** und zwei gesondert verfolgte weitere Personen Anfang 2006 eine kriminelle Vereinigung gegründet, indem sie miteinander vereinbarten, als Mitglieder dieses Zusammenschlusses fortlaufend die von den Schuldsprüchen I 1 und 2 erfassten Taten, somit Verbrechen (§ 164 Abs 4 erster Fall StGB), auszuführen;

(III) Karl K***** als faktischer Geschäftsführer und Raphaela K***** als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der K***** GmbH von 2006 bis zum „16. Mai 2013“ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Genannten dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, indem sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb dieser Gesellschaft gehörte, nämlich den vom Schuldspruch I 1 umfassten „Ankauf gestohlener Autobestandteile“, übermäßig hohe Beträge von insgesamt zumindest 2.037.188 Euro ausgaben, sowie

Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließen oder so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens , Finanz und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde, und sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließen.

Hingegen wurde Karl K***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe

„vom 1. Juli 2010 bis 14. Jänner 2013 in G***** und U***** Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen und dem Vergehen nach dem § 278 StGB herrühren, nämlich die Erlöse aus den zu den Punkten I 1 und I 2 angeführten Verbrechen der Hehlerei gemäß dem § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB und aus dem zu Punkt I 3 und I 4 angeführten Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, verborgen, indem er

(1) in seinem Wohnhaus in U***** die nachgenannten Wertsachen im Gesamtwert von EUR 251.190,39 versteckte, und zwar

(c) unter Betonbausteinen im Keller Sparbücher mit einem Gesamteinlagenstand von EUR 131.364,77 und Gold in Barren und Münzform im Gesamtwert von zumindest EUR 107.965,20

(2) die weiteren der ihm aus der durch die Hehlerei von Jahresanfang 2006 bis 14. Jänner 2013 eingetretene unrechtmäßige Bereicherung von zumindest EUR 5.690.180,00 verbliebenen Erlöse an einem nicht näher bekannten Ort versteckte oder ihre Herkunft verschleierte, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, indem er die Erlöse aus dieser unrechtmäßigen Bereicherung bestreitet oder auf nicht bekannte Weise veranlagte.“

Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf Z 4, 5 und 5a, von Raphaela K***** und Martin S***** darüber hinaus auf Z 10 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des Angeklagten Karl K***** mit einer aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen III sowie in den Aussprüchen über die Konfiskation und den Verfall mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der jeweils davon betroffenen Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

1.1. Zu den Schuldsprüchen III:

Der Tatbestand des § 159 Abs 1 StGB setzt ua voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln (Abs 5 leg cit) herbeigeführt wird.

Das Erstgericht ging – erkennbar – davon aus, dass die K***** GmbH (schon) „per 15. Februar 2009“ zahlungsunfähig war (US 24).

Den leitenden Angestellten dieser Gesellschaft, Karl K***** und Raphaela K*****, legt es indes von 2006 „bis 16. Mai 2013“ gesetztes kridaträchtiges Verhalten zur Last (US 4, 48). Die von den Schuldsprüchen I 1 erfassten, von 2006 bis zum 14. Jänner 2013 im Rahmen des Geschäftsbetriebs der K***** GmbH getätigten Ankäufe von Diebesgut beurteilte es dabei als „außergewöhnlich gewagtes Geschäft“ iSd § 159 Abs 5 Z 2 StGB (vgl zu diesem Tatbestandsmerkmal EBRV 92 BlgNR XXI. GP, 12 f; Kirchbacher in WK 2 StGB § 159 Rz 43 ff). Weiters ging es – zusammengefasst – davon aus, im angeführten Zeitraum seien geschäftliche Aufzeichnungen der K***** GmbH (iSd § 159 Abs 5 Z 4 StGB) so mangelhaft geführt worden, dass die „Vollständigkeit der Belegsammlung“ nicht überprüfbar gewesen sei. Eine „den Anforderungen des Rechnungswesens entsprechende Buchhaltung“ sei nicht vorgelegen, ebenso hätten „Kassabücher für die Zeiträume ab 2006 gänzlich gefehlt“ (US 23 ff).

Nach dem 15. Februar 2009 gesetztes kridaträchtiges Handeln ihrer leitenden Angestellten Karl K***** und Raphaela K***** allerdings konnte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – dem Tatsachensubstrat des Ersturteils zufolge – von vornherein nicht (mehr) herbeiführen. Die Annahme von Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB tragende Feststellungen wurden insoweit nicht getroffen (vgl vielmehr US 11, wonach in einem am 17. Mai 2013 über das Vermögen der K***** GmbH eröffneten Insolvenzverfahren „der Masseverwalter eine Quote von 100 % an die Gläubiger der Gesellschaft auszahlen konnte“).

Zwar umfasst der jeweilige Schuldspruch auch vor dem 15. Februar 2009 gesetzte Handlungen der genannten Angeklagten. Dem Ersturteil fehlt es jedoch (schon) an Tatsachenfeststellungen, die eine Beurteilung dahin zuließen, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gerade durch diese inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt wurde (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl RIS Justiz RS0117930 [T1]).

1.2. Zu den Konfiskationsaussprüchen:

Das Erstgericht sprach „gemäß § 19a Abs 1 StGB“ die Konfiskation folgender Gegenstände aus, und zwar

(a) der „im Eigentum von Karl K***** stehende[n] Betriebsliegenschaft KG ***** mit den darauf errichteten und von der K***** GmbH benützten Betriebsanlagen (Werkstätte, Lagerraum, Garagen)“;

(b) der „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung (Maschinen, Geräte) der K***** GmbH“;

(c) der „in Beschlag genommenen und durch Ausschleifen und Auskratzen der Kennzahlen und Einschlagen neuer Kennzahlen manipulierten Motoren, Getriebe, Airbags und weiteren Fahrzeugteile laut Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2013, 20 HR 209/12k (ON 139)“ (US 6).

Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten ( instrumenta sceleris ) oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind ( producta sceleris ). Sie sind zu konfiszieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen. Miteigentum einer Person, die an der betreffenden strafbaren Handlung nicht beteiligt (§ 12 StGB) war, schließt dagegen die Konfiskation aus ( Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 19a Rz 12; Leukauf/Steininger / Stricker , StGB 4 § 19a Rz 10).

Da das Ersturteil den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen nicht entspricht, ist das Konfiskationserkenntnis – wie bereits die Generalprokuratur ausführte – mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet:

Konstatierungen zu den Eigentumsverhältnissen an den – teils, nämlich soweit es „Werkzeuge und Werkstätteneinrichtung“ „der“ (inzwischen als Ka***** GmbH firmierenden – US 11) „K***** GmbH“ (Punkt b) anlangt, nicht einmal hinreichend individualisierten – Konfiskaten finden sich in den Urteilsgründen überhaupt nicht. Die (bloße) Erwähnung im Urteilsspruch, das Grundstück (Punkt a) stehe „im Eigentum von Karl K*****“, kann – auch insoweit – fehlende Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen (RIS Justiz RS0117119 [T1]).

Abgesehen davon, dass auch Verhältnismäßigkeitserwägungen (§ 19a Abs 2 StGB) im Ersturteil gänzlich fehlen, mangelt es überdies der Urteilsaussage, die vom Konfiskationsausspruch betroffenen Gegenstände seien von Karl K***** und Raphaela K***** (gemeint offenbar:) zur Ausführung der von den Schuldsprüchen I 1 erfassten Taten „verwendet“ worden (US 47 f und 52 iVm US 6), an einem klaren Sachverhaltsbezug.

Im Übrigen sei hinzugefügt:

Konfiskation nach § 19a StGB kommt – da vor dessen Neuschaffung mit BGBl I 2010/108 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) diese Strafe nicht normiert war – grundsätzlich nur in Bezug auf Gegenstände in Betracht, die mit (zumindest) einer nach dem 31. Dezember 2010 begangenen Tat (vgl hingegen das auch insoweit unklar bleibende Ersturteil) in der vom Gesetz geforderten Verbindung stehen (§ 1 Abs 2 erster Satz StGB; vgl 13 Os 51/11s; 13 Os 159/11y; 11 Os 42/12d ua; zum Charakter der Konfiskation als Strafe RIS Justiz RS0129178; 15 Os 187/15m).

Zu (a) und (b): Sollten das betreffende Grundstück und/oder die darauf befindlichen Bauwerke (vgl § 435 ABGB) und – allenfalls zugehörigen (vgl §§ 293, 294, 297a ABGB) – weiteren Gegenstände im (Mit )Eigentum der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) oder sonst eines nicht an der Tat beteiligten Dritten stehen, kämen sie schon aus diesem Grund nicht für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB infrage.

Zu (c): Das Tat objekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs , Aus oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel (vgl allerdings § 371 ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.

1.3. Zu den Verfallsaussprüchen:

Das Erstgericht erklärte „gemäß § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 20b Abs 2 StGB“ „die in Beschlag genommenen Vermögensgegenstände und Vermögenswerte des Karl K***** und der in dessen faktischen Alleineigentum stehenden K***** GmbH“ für verfallen.

Weiters erklärte es (nicht sichergestellte oder beschlagnahmte) Geldbeträge für verfallen, und zwar

„gemäß § 20 Abs 3 StGB iVm § 20b Abs 3 StGB“ 2.700.000 Euro des Karl K***** sowie

„gemäß § 20 Abs 1 und Abs 2 iVm § 20b Abs 2 StGB“ jeweils 50.000 Euro der Raphaela K***** und des Martin S*****.

Diese Aussprüche sind – wie bereits die Generalprokuratur anmerkte – in mehrfacher Hinsicht mit Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet:

Den Karl K***** und die Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) gemeinsam betreffenden Ausspruch des Verfalls beschlagnahmter Vermögenswerte trägt der Urteilssachverhalt – noch ungeachtet eines auch insoweit anzustellenden Günstigkeitsvergleichs (dazu weiter unten) – nach keiner dieser (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Bestimmungen:

Dem Ersturteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die davon betroffenen – überdies nur zum Teil hinreichend individualisierten (US 48) – Vermögenswerte für oder durch die Begehung von den Schuldsprüchen erfasster Taten erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB) oder Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) hiefür darstellen (vgl US 20, wonach „ein Teil dieser Vermögenswerte jedenfalls aus Zeiten bereits vor dem inkriminierten Tatzeitraum“ bzw aus „diversen Erbschaften“ stamme). Zum Vorliegen der in § 20b Abs 2 StGB normierten Voraussetzungen wiederum trifft das Ersturteil in tatsächlicher Hinsicht überhaupt keine Aussage.

Hinzu kommt, dass dem Verfall unterliegende Vermögens und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und Abs 2 StGB) sowie der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden dürfen. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Kumulativ oder Solidarhaftung – wie sie das Erstgericht in Ansehung des Karl K***** und der Ka***** GmbH (vormals K***** GmbH) aussprach – ist daher verfehlt (RIS Justiz RS0129964; abgesehen davon, dass die genannte Gesellschaft schon zur Tatzeit keineswegs im „faktischen Alleineigentum“ des Karl K***** stand [US 11], ist sie jedenfalls ein von diesem verschiedenes Rechtssubjekt – vgl zum Verfall bei Dritten § 20a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB).

Die Karl K*****, Raphaela K***** und Martin S***** jeweils allein betreffenden Aussprüche wiederum betreffen – ausschließlich – Wertersatz für nicht sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte (vgl US 25 iVm US 7). Auch insoweit hat das Erstgericht keine die Annahme der Voraussetzungen des § 20b Abs 2 StGB tragende Feststellungsgrundlage geschaffen. Damit sind sie (der Sache nach nur) als Verfallsaussprüche nach § 20 Abs 3 StGB aufzufassen (vgl 14 Os 147/14w; 15 Os 55/15z).

Sie sind insoweit verfehlt, als sie Wertersatz für durch oder für (jedenfalls teilweise [vgl US 25, 47]) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangene Taten erlangte Vermögenswerte umfassen:

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach §§ 20 f StGB) richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS Justiz RS0119545).

Mit Blick auf den vor den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 20 f StGB idgF am 1. Jänner 2011 (BGBl I 2010/108) zurückreichenden Tatzeitraum (2006 bis 14. Jänner 2013) ist insoweit – auch bei Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB – für jede Tat gesondert ein Günstigkeitsvergleich (im Sinn des § 61 StGB) vorzunehmen (RIS Justiz RS0119545 [T10]; vgl Fuchs/Tipold in WK 2 StGB Vor §§ 19a–20c Rz 5 f; Höpfel in WK 2 StGB § 1 Rz 12, wonach dabei die „allgemeinen Regeln“ der §§ 1, 61 StGB anzuwenden sind). Dies unabhängig von einem – wegen zwischen Tat und Urteilszeitpunkt (hier: mit BGBl I 2015/112) geänderter Strafgesetze (hier relevant: des § 164 Abs 4 StGB) – auch in Bezug auf die Subsumtion der betreffenden Tat (gemäß § 61 zweiter Satz StGB) anzustellenden Günstigkeitsvergleich:

Verfall nach §§ 20 f StGB setzt nämlich keinen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) voraus, sondern knüpft an die Begehung (irgend )einer mit Strafe bedrohten Handlung an (dazu, zum diesbezüglich normierten selbständigen Verfahren [§ 445 Abs 1 StPO] und zum Verfall bei Dritten vgl Fuchs/Tipold , WK StPO § 443 Rz 2, 4 ff und in WK 2 StGB § 20 Rz 1 ff, 43, § 20a Rz 3 ff; vgl auch VfGH 8. 10. 2015, G 154/2015 ua; zur Abschöpfung der Bereicherung nach §§ 20 f StGB idF BGBl I 2004/136, die ebenfalls nicht an einen Schuldspruch gebunden war, siehe Fuchs/Tipold in WK 2 StGB [2007] § 20 Rz 1 ff). Schon deshalb zählt er nicht zu jenen Unrechtsfolgen, die bei dem in Bezug auf die Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) anzustellenden Vergleich zwischen den fallkonkreten „Gesamtauswirkungen“ (§ 61 zweiter Satz StGB) der Tatzeit- und der Urteilszeitgesetze – der die rechtsrichtige Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ziel hat (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 653 u 655; EvBl 2014/143, 978 f [Hinweis zu 14 Os 41/14g] und EvBl 2016/63, 427 [Hinweis zu 15 Os 195/15p]) – gegeneinander abzuwägen sind (vgl E. Steininger SbgK § 1 Rz 20; Höpfel in WK 2 StGB § 1 Rz 5). Eine vermögensrechtliche Anordnung kann vielmehr – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach (vom Urteilszeitrecht verschiedenem) Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem (vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten (vgl RIS Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (im Sinn einer solchen Vorgangsweise bereits 15 Os 47/16z und 15 Os 121/16g).

Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die – nach dem sogenannten Nettoprinzip zu berechnende – Abschöpfung der Bereicherung vor (§ 20 StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB aF).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war das diesbezügliche Tatzeitrecht – in seiner Gesamtauswirkung auf Basis des Urteilssachverhalts – keineswegs „nicht ungünstiger“ „als die nunmehr geltenden Verfallsregeln“ (US 47). Denn nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden für den Ankauf der tatverfangenen Fahrzeugbestandteile „Anschaffungskosten“ aufgewendet (US 22 f, 25). Diese wären zwar nach alter („Nettoprinzip“), nicht aber nach neuer Rechtslage („Bruttoprinzip“ – § 20 StGB idgF) in Abzug zu bringen. Schon aus diesem Grund ist Erstere fallkonkret günstiger (vgl RIS-Justiz RS0119545 [insbesondere T5, T9]).

Nach der Feststellungsbasis im Ersturteil käme der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall nach § 20 Abs 3 StGB daher nur in Bezug auf (Wertersatz für) Vermögenswerte (oder diesbezügliche Ersatzwerte) infrage, die durch oder für nach Inkrafttreten der §§ 20 f StGB idgF begangene Taten erlangt wurden; im übrigen Umfang käme dagegen – unter den in §§ 20, 20a StGB idF BGBl I 2004/136 normierten Voraussetzungen – Abschöpfung der Bereicherung in Betracht (vgl 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]). Inwieweit aber die vom (jeweiligen) Verfallsausspruch betroffenen Vermögenswerte mit vor und inwieweit sie mit nach der angesprochenen Gesetzesänderung begangenen Taten (des jeweiligen Angeklagten) in der von § 20 StGB geforderten Verbindung stehen, bleibt im Ersturteil offen (zur Vorgangsweise bei mangelnder Feststellbarkeit der Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang siehe § 14 StPO; 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m: der Tatzeitraum ist auf Feststellungsebene einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist).

1.4. Die vorstehend zu Punkten 1.1. bis 1.3. dargestellten Umstände führten bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten zu den damit von Amts wegen beseitigten Urteilsaussprüchen hat demnach auf sich zu beruhen. Die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel:

2. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten:

Vorangestellt sei, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS Justiz RS0115902). Die Beschwerdeausführungen der Angeklagten hingegen enthalten Mängel- und Tatsachenrüge miteinander vermischendes, teils ausdrücklich auf „Z 5 und Z 5a“ gestütztes Vorbringen; dieses wiederum enthält jeweils die Floskel, es werde, „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf das Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) „verwiesen“. Sich aus dieser Art der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (RIS Justiz RS0100183).

Im Folgenden werden die Einwände der (getrennt, aber teilweise inhaltsgleich ausgeführten) Beschwerden, soweit sie nicht im Einzelnen gesonderte Beantwortung erfordern, gemeinsam behandelt.

2.1. Zu den Verfahrensrügen:

Ihrer Erledigung ist vorauszuschicken, dass nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge Grundlage einer Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO sein können. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt (dh an den Kriterien des § 55 StPO orientiert formell gestellt) wurden. Die Erklärung, zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge „aufrecht“ zu halten, reicht dafür nicht aus (RIS Justiz RS0099099 [insbesondere T8, T11], RS0099511 [insbesondere T1, T5, T6, T7, T8]).

Karl K***** und Martin S***** beanstanden die Abweisung von Anträgen, die teils der jeweilige Beschwerdeführer selbst, teils andere Angeklagte „in der Hauptverhandlung vom 18. 10. 2016“ „gestellt“ hätten.

Dazu ist aus den Verfahrensakten festzuhalten, dass die Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 im Sinn des § 276a zweiter Satz StPO wiederholt wurde (ON 357 S 3). Das darüber aufgenommene – ungerügt gebliebene – Protokoll enthält folgende Formulierung: „Die Verteidiger halten die Beweisanträge vom 10. September 2013, 20. Juli 2016, 10. Oktober 2016, 2. März 2016, 29. Oktober 2015 und 27. Jänner 2015 vollinhaltlich aufrecht“ (ON 357 S 11).

Bei diesen „Beweisanträgen“ aber handelt es sich – erkennbar – um den Inhalt folgender Schriftsätze, die jeweils einer der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht hatte, und zwar: Karl K***** am 11. [datiert: 10.] Oktober 2016 (ON 356), Raphaela K***** am 27. Jänner 2015 (ON 267), am 29. Oktober 2015 (ON 311) und am 2. März 2016 (ON 331) sowie Martin S***** am 16. [datiert: 10.] September 2013 (ON 203a) und am 20. Juni 2016 (ON 349).

Aus dem angesprochenen Protokollsinhalt ergibt sich damit – nach dem eingangs Gesagten – (schon) keine unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtliche Antragstellung (auch nur) eines der Angeklagten.

Gleiches gilt für die weitere Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach „die Parteien“ „weiterhin die Ablehnung des zugezogenen Sachverständigen aufrecht“ halten (ON 357 S 11). Geht doch daraus nicht einmal hervor, ob, bejahendenfalls welche(r) konkrete(n) Angeklagte(n) eine solche – in der Hauptverhandlung bis dahin von keinem der Verfahrensbeteiligten artikulierte – „Ablehnung“ erklärt haben soll(en).

Daran ändert auch nichts,

dass in einzelnen der erwähnten Schriftsätze enthaltene Anträge schon in früheren – jedoch infolge Neudurchführung der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 obsolet gewordenen (RIS Justiz RS0099049, RS0098869) – Verhandlungen „zur Darstellung“ gelangten oder „vorgetragen“ wurden (vgl ON 232 S 3, ON 269 S 3),

dass mit der „Verlesung“ des „bisherigen Akteninhalts“ durch den Vorsitzenden (ON 357 S 3) auch diese Schriftsätze und über die früheren Verhandlungen errichteten Protokolle in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (RIS Justiz RS0099250 [T17], RS0098869 [T1]) sowie,

dass das Schöffengericht (auch) bezüglich dieser „Anträge“ ein – solcherart überflüssiges – abweisliches Zwischenerkenntnis (ON 357 S 13 f) gefasst hat (RIS Justiz RS0099511 [T9]).

Schon deshalb versagen die darauf bezogenen Verfahrensrügen des Karl K***** und des Martin S*****.

Soweit diese beiden Angeklagten – unterschiedslos – auch die Abweisung (vermeintlicher) Anträge von Mitangeklagten kritisieren, kommt hinzu, dass sich ein Beschwerdeführer nur auf Anträge berufen kann, die er selbst gestellt hat (RIS Justiz RS0119854). Dass er sich (auch nur) einem Antrag eines anderen Angeklagten unmissverständlich anzuschließen erklärt hätte, behauptet indes – aktenkonform – keiner der Rechtsmittelwerber.

Dies gilt auch in Bezug auf den bloßen Hinweis des „Verteidigers des [richtig: der] Zweitangeklagten“ (also der Raphaela K***** – vgl ON 357 S 1) auf den „Beweisantrag vom 10. Oktober 2016“ (somit einen Schriftsatz des Mitangeklagten Karl K***** [ON 356]) in der Hauptverhandlung (ON 357 S 13).

Allerdings kann das zur „Aufrechterhaltung“ der „Ablehnung des zugezogenen Sachverständigen“ durch „die Parteien“ (ON 357 S 11; siehe oben) protokollierte Vorbringen (ON 357 S 13) immerhin der Angeklagten Raphaela K***** zugeordnet werden. Dies aufgrund der nachfolgenden – unmissverständlichen – Erklärung (nur) ihres Verteidigers, „daher“ die „Ablehnung“ des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach des Rechnungswesens und die „Einholung eines Obergutachtens“ zu beantragen (ON 357 S 13).

Dieser somit einzige prozessual beachtliche, in der Hauptverhandlung gestellte Antrag eines der Angeklagten wurde demnach – zusammengefasst – mit der „kurzen Stellungnahme zum Beweisantrag vom 10. Oktober 2016“ begründet, in welcher der Sachverständige „nach wie vor vehement die Meinung vertritt, dass sich bei einem Inventurstand per 1. Jänner 2006 von 298 Motoren, der reparierten Motoren nach dem gesamten Anklagefaktenzeitraum von 409 Motoren keine Änderung bei seinem Gutachten ergeben.“ Es handle sich „eindeutig und ohne jeden Zweifel um eine beharrliche Weigerung des Sachverständigen, der sich entnehmen“ lasse, dass dieser „tatsächliche Urkunden und Beweisergebnisse nicht respektiert, insbesondere diese auf sein Gutachten zu stützen.“ Dadurch wirke der Sachverständige „nicht, wie im Gesetz vorgeschrieben, objektiv“, wodurch „seine Befangenheit und Ablehnung evident“ werde. Weiters habe der Zeuge Mag. R***** angegeben, „dass die Motoren im Anfangsstand im Jahre 2006 den erhöhten Stand ergeben haben und jedenfalls auch die reparierten Motoren andere Ergebnisse im Gutachten ergeben hätten müssen“ (ON 357 S 13).

Der Verfahrensrüge der Raphaela K***** zuwider verfiel der Antrag jedoch zu Recht der Abweisung (ON 357 S 13 f):

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 2013 wurde Dr. So***** zum Sachverständigen bestellt und damit beauftragt, Befund und Gutachten – unter anderem – zu bestimmten, die Subsumtion des von den Schuldsprüchen I 1 und 2 erfassten Verhaltens nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB und des von den Schuldsprüchen III erfassten Verhaltens nach § 159 Abs 1 StGB berührenden Fragen zu erstatten (ON 224). Sein daraufhin erstelltes schriftliches Gutachten (ON 291a) wurde in der Verhandlung am 3. März 2016 erörtert (ON 332 S 7 ff). Nach Vorliegen einer schriftlichen Gutachtensergänzung (ON 333) wurde der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2016 neuerlich – auch zu dem im erwähnten Schriftsatz des Karl K***** (ON 356) erstatteten Vorbringen – befragt (ON 357 S 3 bis 5). Nach dieser Gutachtenserörterung (und der anschließenden Vernehmung des ehemaligen Steuerberaters der K***** GmbH, Mag. R*****, als Zeugen – ON 357 S 5 bis 9) stellte Raphaela K***** den in Rede stehenden Antrag.

Von Befangenheit nach § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO ist – wenn (wie hier zum Zeitpunkt der Antragstellung) ein Gutachten bereits vorliegt – nur auszugehen, sofern die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS Justiz RS0126626).

Keinen Anhaltspunkt, der – bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler (vgl RIS Justiz RS0096914, RS0097054) – in diesem Sinne nahe liegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen wecken würde, stellt die (bloße) Kürze seiner Stellungnahme zum Vorbringen des Mitangeklagten dar; ebenso wenig der Umstand, dass sich die Ansicht des Sachverständigen darüber, ob sich unter bestimmten (von seinem Befund abweichenden) Prämissen ein anderes Kalkül ergeben müsste, nicht mit jener der Angeklagten (oder eines Zeugen) deckt (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 12). Der behauptete Befangenheitsgrund lag demnach nicht vor.

Soweit sich der Antrag (der Sache nach) auf den Einwand mangelnder Sachkunde des beigezogenen Sachverständigen stützte, konnte er – da ein der Beschwerdeführerin nachteiliges Gutachten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlag – nicht zu dessen Abberufung führen ( Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 68).

Der Antrag auf (gemeint:) Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) wiederum hätte – da die Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung (übrigens auch noch nach der Vernehmung des Zeugen Mag. R*****) Gelegenheit hatte, den Sachverständigen zu allen gegen sein Gutachten erhobenen Kritikpunkten zu befragen (ON 357) – einer fundierten Darlegung bedurft, in welcher Hinsicht behauptete Bedenken nicht aufgeklärt worden wären (RIS Justiz RS0102833 [insbesondere T2, T3], RS0117263 [insbesondere T1]). Das dazu bei Antragstellung erstattete Vorbringen jedoch bezeichnete nicht einmal, welche der (mehreren) Gutachtensaussagen es bezweifelte, und ließ damit (schon) nicht unmissverständlich erkennen, ob der Antrag einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betraf ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 321). Insbesondere wurde nicht klar, inwieweit – auf bestimmten Prämissen zur Anzahl (just) der am 1. Jänner 2006 (vgl den mit „Jahresanfang 2006“ angenommenen Beginn des Tatzeitraums – US 2, 3, 15) im Betrieb der K***** GmbH (298 Stück) vorhandenen sowie der dort nach Eintausch (409 Stück) reparierten (im Ersturteil ohnehin ersichtlich nicht als aus Vortaten herrührend gewerteten) Motoren beruhende – Schlussfolgerungen (irgend )eines Sachverständigen geeignet gewesen wären, die Feststellungen zum Überschreiten der Wertgrenze des § 164 Abs 4 erster Fall StGB (siehe dazu die Ausführungen zur Erledigung der Mängelrügen) betreffende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen.

Erst in den Rechtsmittelschriften erstattetes Vorbringen zur (nachträglichen) Konkretisierung und Fundierung von – teils, wie dargelegt, nicht prozessordnungskonform gestellten – Anträgen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

2.2. Zu den Mängelrügen:

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS Justiz RS0106268).

Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte (zu denen auch Abs 1 und Abs 2 des § 164 StGB gehören) führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis. Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (RIS Justiz RS0112520, RS0114927; Ratz in WK 2 StGB § 29 Rz 5). Die einzelnen Straftaten bleiben dabei rechtlich selbständig, weshalb die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind, sodass ungeachtet der Subsumtionseinheit ein Freispruch von bloß einzelnen der solcherart rechtlich zusammengefassten Taten erfolgen kann ( Ratz in WK 2 StGB § 29 Rz 7).

Gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge setzt hier voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder auf die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken (RIS Justiz RS0120980 [T1]). Ersteres ist nicht der Fall, soweit der Wegfall einzelner der durch die von den Schuldsprüchen erfassten Taten (im materiellen Sinn) verhehlten Gegenstände oder die Annahme eines geringeren Werts derselben angestrebt wird (vgl RIS Justiz RS0117261; Ratz , WK StPO § 281 Rz 516, 522). Hat das Erstgericht eine Mehrzahl gleichartiger Taten (im materiellen Sinn) nur pauschal individualisiert, kann zudem auch die Täterschaft hinsichtlich einzelner dieser Taten nicht erfolgversprechend infrage gestellt werden (RIS Justiz RS0116736; Ratz , WK StPO § 281 Rz 33). Die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit bleibt in beiden Fällen unberührt, wenn der (Gesamt-)Wert der durch die verbleibenden Taten verhehlten (verbleibenden) Gegenstände gleichwohl die Wertgrenze übersteigt (vgl RIS Justiz RS0119552 [T18], RS0116736 [T16]).

Nach dem Urteilssachverhalt haben Karl K***** und Raphaela K***** von Dritten gestohlene Fahrzeugbestandteile in 300.000 Euro übersteigendem Gesamtwert gekauft (I 1 – § 164 Abs 2, Abs 4 erster Fall StGB), bei deren nachfolgender Verwertung sie Martin S***** durch sein festgestelltes Verhalten unterstützte (I 2 – § 164 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB). Dabei ging das Erstgericht jeweils von einer unbestimmten Vielzahl (bloß) pauschal individualisierter (jeweils innerhalb des festgestellten Zeitraums begangener) gleichartiger Taten aus, im Zuge derer jeder Angeklagte insgesamt die festgestellte Anzahl von Motoren, Getrieben, Airbags und sonstigen Fahrzeugbestandteilen auf die im Ersturteil beschriebene Weise verhehlte (US 15 ff).

Keine entscheidenden Tatsachen sind dabei nachgenannte, von den Mängelrügen folgender Angeklagter relevierte Umstände:

Karl K*****,

ob das „Verhältnis offiziell verkaufter zu inoffiziell verkauften Motoren in etwa 49 % zu 51 %“ betrug (vgl US 17);

das (nicht qualifikationsbegründende) Ausmaß einer (auch vom Grundtatbestand des Abs 1 und des Abs 2 des § 164 StGB nicht geforderten) „unrechtmäßigen Bereicherung“ des Karl K***** (vgl US 25);

die „Anzahl der gestohlenen Motoren“;

die „Menge an Motoren und Getriebe“ sowie darauf entfallende „Umsätze“ in den Jahren 2010 bis 2013 einerseits und 2006 bis 2010 andererseits;

Raphaela K*****,

ob ein (bestimmter) Motor, „an welchem die erhebenden Beamten augenscheinliche Manipulationsspuren an der Motornummer festgestellt haben wollen und woraus sie den Schluss ziehen, dass diese Nummer gefälscht und sohin der Motor gestohlen sei, tatsächlich aus einem Wrack/Totalschaden stammt und daher legal ist“;

ob die (gemeint: tatverfangene) „Gesamtmenge“ (gerade) „mindestens 2.466 Stück Motoren mit einem Gesamtwert von € 2.860.560,00 und von zumindest 2477 Stück Getriebe mit einem Gesamtwert von € 1.535.740,00 und von zumindest 234 Stück Airbags mit einem Gesamtwert von € 136.890,00“ betrug (nominell auch Z 5a);

die „aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. So***** hinsichtlich der für den Zeitraum hochgerechneten, von ihm als fehlende Zukaufsmengen bezeichneten Mengen“ (nominell auch Z 5a);

Martin S*****,

ob in einen (einzigen bestimmten) Motor „eine andere Motornummer als die sichtbare Motornummer ***** eingeschlagen“ wurde;

ob „Karl K***** bis zum 14. 01. 2013 zumindest 2.466 Motoren, 2.477 Getriebe, 234 Airbags und eine nicht näher bekannte Stückzahl Motorhauben, Türen, Stoßstangen und weitere Karosserieteile“ „angekauft hat, die aus den von unbekannten Tätern gestohlenen PKWs der Marken VW, Audi, Skoda und Seat stammten“;

ob Karl K***** insgesamt für diese Motoren 2.860.560 Euro, für diese Getriebe 1.532.098,81 Euro und für diese Airbags 136.539 Euro an Verkaufserlösen erzielte.

Soweit jene Einwände, die sich auf die Anzahl der verhehlten Gegenstände und deren jeweiligen Verkaufswert beziehen, deutlich genug die Tatsachenannahme eines 300.000 Euro übersteigenden Werts der verhehlten Fahrzeugbestandteile bekämpfen, sei erwidert:

Die Tatrichter stützten ihre diesbezüglichen Feststellungen, soweit die in Rede stehende Wertqualifikation tangiert wird, keineswegs (nur) auf das (von den Beschwerdeführern auch inhaltlich bemängelte – vgl aber RIS Justiz RS0097433 und das oben zur Verfahrensrüge der Raphaela K***** Ausgeführte) Sachverständigengutachten Dris. So*****. Sie leiteten sie vielmehr (schon) aus von ihnen als glaubhaft erachteten Angaben des Michael P***** und des Christof Ru***** ab, wonach über Jahre hinweg „durchschnittlich 10 gestohlene Motoren pro Woche“ zu einem – überdies deutlich unter dem „tatsächlichen Wert“ gelegenen – „Verkaufspreis von zumindest EUR 2.400,00 pro Stück“ an Kunden der K***** GmbH weiterverkauft wurden (US 41).

Indem sie diese – eine die Qualifikation nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB tragende Sachverhaltsbasis demnach bereits für sich allein begründenden – Urteilserwägungen außer Acht lassen, bringen die Rügen den geltend gemachten (formellen) Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0119370).

Karl K***** (nominell aus Z 5) und S***** (nominell aus Z 4) bringen weiters vor, „die Verteidiger“ hätten ein (sonst nicht aktenkundiges) Privatgutachen in Auftrag gegeben, das in die jeweilige Nichtigkeitsbeschwerde „einbezogen“ werde. Mit der jeweils nachfolgenden (bloßen) Wiedergabe dieses (angeblichen) Privatgutachtens werden Befund und Gutachten des Sachverständigen Dr. So***** in Bezug auf folgende – nach dem oben Gesagten ohnehin ausnahmslos keine entscheidenden Tatsachen darstellenden – Umstände bezweifelt:

zur „Menge der angekauften Motoren, die von unbekannten Tätern gestohlen worden waren“ (vgl US 21);

zur „Menge der verkauften Motoren“ (vgl US 21);

ob Karl K***** und Raphaela K***** „2.477 Stück Getriebe“ erwarben (vgl US 22);

ob Karl K***** „234 Stück“ „von unbekannten Tätern gestohlene“ „Airbags“ ankaufte und von einer „inoffiziell verkauften unversteuert gebliebenen Menge von zumindest 638 Airbags“ auszugehen ist (vgl US 21) und

ob eine „unrechtmäßige Bereicherung“ von „unter € 300.000,00“ anzunehmen sei.

Damit wird weder eine Mangelhaftigkeit des Ersturteils (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (zum prozessualen Stellenwert von Privatgutachten vgl im Übrigen RIS Justiz RS0118421; Ratz , WK StPO § 281 Rz 351, 435; Hinterhofer , WK StPO § 125 Rz 18 ff und [iZm der Geltendmachung mangelhafter Befundaufnahme von Sachverständigen] § 127 Rz 21).

Zur weiteren Mängelrüge des Karl K*****:

Mit Kritik an „inneren Widersprüchen“ zwischen – von der Beschwerde im Übrigen argumentationslos wiedergegebenen – Details aus in den Urteilsgründen verwerteten Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten wird ein Begründungsmangel nicht einmal behauptet.

Soweit der Nichtigkeitswerber (der Sache nach als Rechtsrüge) Feststellungen zur Anzahl der „gestohlenen“ (gemeint offenbar: und nachfolgend verhehlten) Motoren vermisst, ignoriert er die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (siehe aber RIS Justiz RS0099810) und legt außerdem nicht dar, weshalb solche subsumtionsrelevant sein sollten (siehe aber RIS Justiz RS0116565).

Zur weiteren Mängelrüge der Raphaela K*****:

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider stützte das Erstgericht seine die Schuldsprüche I 1 und 3 tragenden Feststellungen zur (Mit )Täterschaft der Beschwerdeführerin keineswegs „ausschließlich“ auf die – in den Urteilsgründen übrigens bloß referierte (US 11 f) – „Anschuldigung eines anonymen Zeugen“. Es leitete sie vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig missachtet (RIS Justiz RS0119370) – aus einer vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Aussagen teils der Mitangeklagten, teils als Zeugen vernommener ehemaliger Mitarbeiter der K***** GmbH und darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsschlüssen ab (insbesondere US 18, 27, 33, 36 f, 38 f, 44).

Das übrige Vorbringen erschöpft sich in dem Versuch der Nichtigkeitswerberin, anhand eigenständig entwickelter Überlegungen abseits des Urteilsinhalts ihrer – vom Erstgericht als unglaubhaft beurteilten – leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen (die Nichtigkeitswerberin sei eine „Frau“, die „von technischen Dingen keinerlei Ahnung“ habe und „nur als Sekretärin für ihren Vater“ Karl K***** tätig gewesen sei; aus dessen und ihres Lebensgefährten S***** Sicht wäre es „lebensfremd“ gewesen, sie in die betreffenden „Machenschaften“ einzubinden). Damit wird bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Zur weiteren Mängelrüge des Martin S*****:

Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wurde die seine Täterschaft (zu I 2 und 3) großteils leugnende Verantwortung des Martin S***** keineswegs „mit Stillschweigen“ übergangen, sondern vom Schöffengericht – ausdrücklich – als unglaubwürdig verworfen (insbesondere US 30 f, 31, 33, 34, 38 ff, 44).

Als unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall) wird auch das Ergebnis einer Telefonüberwachung bezeichnet, wonach S***** nur ein – inhaltlich unbedenklicher – telefonischer Kontakt mit Krisztian Ke***** (einem der Lieferanten von Diebesgut – US 16) habe nachgewiesen werden können. Im Hinblick darauf, dass S***** die – dem Ankauf durch Karl K***** und Raphaela K***** (Schuldsprüche I 1) vorausgegangene – „Bestellung von Waren“ bei Vortätern gar nicht zur Last liegt (vgl Schuldspruch I 2), wird (schon) nicht deutlich, welcher konkreten Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache das relevierte Beweisergebnis in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte.

Der Einwand, „hinsichtlich der kriminellen Vereinigung“ (Schuldspruch 3) lägen „keinerlei wie immer geartete Beweisergebnisse“ vor, versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe dazu insbesondere US 44).

Mit – ohne Aktenbezug und abseits des Urteilsinhalts angestellten – Spekulationen zu einem „sehr gespannten Verhältnis“, in dem er zu dem (ihn im Verfahren durch seine Aussage belastenden) Michael P***** gestanden sei, und zu einer „einschlägigen Vorbildung“, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit in der K***** GmbH gefehlt habe, übt der Beschwerdeführer neuerlich in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik.

Gleiches gilt für den Einwand, es sei „völlig unerfindlich“, weshalb zwar (dem weiteren Mitarbeiter der K***** GmbH) Christof Ru*****, nicht aber dem Rechtsmittelwerber „Ahnungslosigkeit und Gutgläubigkeit zugebilligt“ worden sei (vgl im Übrigen US 36, 44).

2.3. Zu den Tatsachenrügen:

Indem Karl K***** und Martin S***** „erhebliche Bedenken“ gegen – ohnedies keinen entscheidenden Aspekt betreffende – Feststellungen (zur „Menge an Motoren und Getriebe“ – siehe oben) nicht aus den Akten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 481, 487), sondern aus eigenständigen Überlegungen zur Stichhaltigkeit von Schlussfolgerungen des Sachverständigen und darauf beruhenden Urteilsaussagen zu entwickeln versuchen, verfehlen sie den Anfechtungsrahmen der Tatsachenrüge.

Die wiederholte Argumentation der Raphaela K*****, als „logisch nicht begründbar“, der „allgemeinen Lebenserfahrung“ widersprechend, „offenbar unzureichend begründet“ und „rein willkürlich“ (schon) aus Z 5 vierter Fall bekämpfte Feststellungen würden (daher) auch – indes nicht aus den Akten abgeleiteten – „erheblichen Bedenken“ im Sinn der Z 5a begegnen, verkennt die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle (vgl RIS Justiz RS0115902, RS0116733).

2.4. Zu den Subsumtionsrügen:

Die – weitgehend wortgleich ausgeführten – Subsumtionsrügen (Z 10) der Raphaela K***** und des Martin S***** wenden sich (zu I) gegen die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 zweiter Fall StGB.

Feststellungen zur Ausführung der von den Schuldsprüchen I 1 (K*****) und I 2 (S*****) erfassten (§ 164 Abs 1 oder Abs 2 StGB zu subsumierenden) Taten in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes – nämlich nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes – Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1, Abs 2 StGB), finden sich in US 15, 19 f, 41, 43, 44 und 45. Deutlich genug (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) ist dem Ersturteil auch zu entnehmen, dass jeder der Angeklagten jedenfalls drei (selbständige) „solche“ (§ 164 Abs 1 oder Abs 2 StGB) Taten jeweils im zeitlichen Abstand von höchstens einem Jahr zu einer weiteren dieser drei Taten beging (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall, Abs 3 StGB; 11 Os 154/16f; vgl US 13 ff zu im Tatzeitraum regelmäßigen Ankäufen gestohlener Fahrzeugbestandteile durch Karl K***** und Raphaela K***** [I 1] von mehr als vier verschiedenen „Lieferanten“, wovon – nach jeweiliger Manipulation durch S***** [I 2; US 17] – allein „10 gestohlene Motoren pro Woche“ weiterverkauft wurden [US 41]).

Weshalb es diesen – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS Justiz RS0119090), legen die Rügen nicht dar.

Ebenso wenig machen sie deutlich, weshalb die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 70 StGB) – über die darauf gerichtete Absicht hinaus – voraussetzen sollte, dass der jeweilige Angeklagte „irgendein Zusatzeinkommen“ auch tatsächlich erzielte (vgl im Übrigen US 25, wonach Raphaela K***** und Martin S***** ua „aus dem Verbrechen der Hehlerei“ „zumindest jeweils EUR 50.000,00“ lukrierten).

Hinzugefügt sei: Wenn der Täter (wie nach den Feststellungen jeder der Angeklagten) zumindest drei zueinander im zeitlichen Verhältnis des § 70 Abs 3 StGB stehende Hehlereien (zur Austauschbarkeit der Begehungsformen des § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 17) begangen hat, schlägt bei (wie hier) entsprechender Täterintention der ab der dritten „solchen“ Tat erfüllte Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) auf die rechtliche Beurteilung aller davon erfassten Taten durch (RIS Justiz RS0130965 [T2]).

Das gegen die Schuldsprüche 3 gerichtete Vorbringen sieht auf Basis der tatrichterlichen Konstatierungen jeweils nicht den ersten, sondern den zweiten Fall des § 278 Abs 1 StGB verwirklicht.

Es macht (schon) nicht klar, inwieweit dies – mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Handlungsvarianten des § 278 Abs 1 StGB ( Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 40) – subsumtionsrelevant sein sollte.

Im Übrigen bringen die diesbezüglichen Urteilsannahmen eine jedenfalls konkludente (RIS Justiz RS0125232 [T2, T3]) Willenseinigung der solcherart am Gründungsvorgang Beteiligten in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale einer (nicht schon zuvor existenten) kriminellen Vereinigung (vgl Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 28) mit hinreichender Deutlichkeit (Ratz, WK StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck.

Die Kritik der Raphaela K*****, Tatbestandsverwirklichung nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB würde (wie jene nach § 164 Abs 4 zweiter Fall StGB) „gewerbsmäßiges Vorgehen“ voraussetzen, bleibt ohne Ableitung aus dem Gesetz.

Zur Anfechtung des (nur Martin S***** betreffenden) Schuldspruchs I 2 ist Raphaela K***** nicht legitimiert.

3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die gegen den Freispruch des Karl K***** von den Anklagevorwürfen II gerichtete Beschwerde strebt insoweit einen Schuldspruch des Genannten wegen „des Verbrechens der (Eigen )Geldwäscherei“ nach § 165 Abs 1, „Abs 4“ StGB an.

Zu Anklagevorwurf II 1 ging das Erstgericht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die im Wohnhaus des Angeklagten versteckt vorgefundenen Vermögensbestandteile (Bargeld, Sparbücher, Goldbarren und -münzen im Gesamtwert von 251.190,39 Euro) „aus den erzielten Erlösen seiner verbrecherischen Tätigkeit stammten“ (US 45). Außerdem verneinte es klar den (auch nur bedingten) Vorsatz des Angeklagten, durch das Verstecken dieser Gegenstände in seinem Wohnhaus „einen Teil [der] aus seiner verbrecherischen Tätigkeit erzielten Erlöse zu verbergen“ (US 43 f).

Das Schöffengericht nahm weiters an, der Angeklagte habe „den Großteil“ der Erlöse (von rund 4.500.000 Euro – US 25), die er aus Verwertung von durch die vom Schuldspruch I 1 erfassten Taten erlangten Fahrzeugbestandteilen erzielt hatte, für den Ankauf (wiederum) von „Hehlereiware“ sowie von „Liegenschaften“ verwendet, aber auch „Gelder“ an Raphaela K***** und an S***** „weitergegeben“ (US 46). Darüber hinausgehende Feststellungen zum Anklagevorwurf II 2 traf es nicht.

Die (der Sache nach allein) gegen den Freispruch vom Anklagevorwurf II 1 gerichtete Mängelrüge (Z 5) verfehlt die Kriterien erfolgversprechender Freispruchsanfechtung (RIS Justiz RS0127315 [T4]), weil sie die – einem anklagekonformen Schuldspruch jedenfalls entgegenstehenden – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite unbekämpft lässt.

Im Übrigen besteht – sinnfällig – kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der (oben referierten) Urteilsaussage, der Angeklagte habe „den Großteil“ der aus der Verwertung des zu Schuldspruch I 1 tatverfangenen Diebesguts erwirtschafteten Erlöse für den Ankauf weiterer „Hehlereiware“ sowie von „Liegenschaften“ verwendet (US 46), und der Annahme mangelnder Feststellbarkeit des „Herrührens“ bestimmter (anderer), in seinem Wohnhaus sichergestellter Vermögensbestandteile (Bargeld, Sparbücher, Goldbarren und -münzen – Anklagevorwurf II 1) aus geldwäschereitauglichen Vortaten.

Die – Feststellungsmängel nicht behauptende (vgl aber RIS Justiz RS0127315) – Rechtsrüge (Z 9 lit a) fordert einen Schuldspruch (deutlich und bestimmt nur) im Umfang des Anklagevorwurfs II 2. Sie versäumt es (schon), darzulegen (RIS Justiz RS0116565),

weshalb die zu den Schuldsprüchen I 1 und 3 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 19, 20, 43) – zugleich – die Annahme von Tatvorsatz in Bezug auf (aus vom Schuldspruch I 1 umfassten Taten herrührende Vermögenswerte betreffende, diesen Taten indes zeitlich nachgelagerte) Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB tragen sollten und

inwiefern die festgestellte Verwendung kontaminierter Vermögensbestandteile zum „Ankauf von Hehlereiware und Liegenschaften“ (vgl US 46) – ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände – überhaupt ein Verbergen oder ein Verschleiern ihrer Herkunft im Sinn des § 165 Abs 1 StGB bedeuten sollte (zu diesen Tathandlungen 13 Os 67/15z; RIS Justiz RS0094947 [T1, T2]; zu ihrer Abgrenzung gegenüber jenen des § 165 Abs 2 StGB 13 Os 105/15p [13 Os 106/15k]; RS0129615 [T2]).

Hinzu kommt, dass sich, wer (wie nach dem Ersturteil Karl K***** in Bezug auf das ihm mit Anklagevorwurf II zur Last gelegte Verhalten) selbst Vortäter (Schuldspruch I 1) ist, (erst) seit BGBl I 2010/38 (Inkrafttreten am 1. Juli 2010) der Geldwäscherei nach Abs 1 des § 165 StGB strafbar machen kann („Eigengeldwäscherei“). Soweit der Anklagevorwurf II diesem Tatbestand subsumierbare Handlungen des Genannten betroffen hätte, die vor dem 1. Juli 2010 gesetzt worden wären, wäre infolge Straflosigkeit dieses Verhaltens nach Tatzeitrecht (§ 1 Abs 1 StGB) daher von vornherein kein Schuldspruch in Betracht gekommen. Ein Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde hätte demnach ua die Geltendmachung von Feststellungsmängeln zu den – hier, weil die Strafbarkeit des Verhaltens davon abhängt, insoweit ausnahmsweise relevanten (vgl RIS Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11, T14, T16]) – Zeiten der inkriminierten Handlungen vorausgesetzt.

Im dargestellten Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – im Wesentlichen im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass das Erstgericht in den Schuldsprüchen I 1 und I 2 – neben den Qualifikationen nach dem ersten und dem zweiten Fall – jeweils zu Unrecht auch die Qualifikation nach dem dritten Fall des § 164 Abs 4 StGB als verwirklicht ansah:

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Qualifikation kraft Art der Vortat voraus, dass dieses Delikt aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die – hier jeweils zu Recht angenommene – (Wert )Qualifikation nach § 164 Abs 4 erster Fall StGB verdrängt jene nach dem dritten Fall dieser Bestimmung dann, wenn die Vortat allein wegen des höheren Werts der betroffenen Sache mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (dazu sowie zum Verhältnis der drei Fälle des § 164 Abs 4 StGB als kumulative Mischqualifikationen Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 44, 48 f; RIS Justiz RS0095773, RS0095789 [T1, T2], RS0095746; 13 Os 9/89 = RS0095627, RS0095789 [T3], RS0095746 [T2] trifft keine gegenteilige Aussage, sondern lässt die Frage alternativer oder kumulativer Mischqualifikationen ausdrücklich offen).

Als Grundlage für die Annahme einer zu jener nach dem ersten Fall dieser Bestimmung echt konkurrierenden Qualifikation nach dem dritten Fall des § 164 Abs 4 StGB kommen daher nur Vortaten in Betracht, für deren höhere Strafbarkeit andere Umstände als gewerbsmäßige Begehungsweise und/oder die Höhe des Sachwerts (schon für sich allein) ausschlaggebend sind.

Vortaten sind hier teils Diebstähle, teils in Bezug auf durch Diebstähle erlangte Sachen begangene Hehlereien (insbesondere US 15 ff; zur Kettenhehlerei Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 11). Nach dem oben Gesagten könnten diese Hehlereien (als Vortaten) die (zusätzliche) Annahme der angesprochenen Qualifikation vorliegend nur begründen, soweit sie ihrerseits nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB qualifiziert wären. Voraussetzung wäre daher jeweils, dass zumindest ein Diebstahl voranging, der nicht bloß wegen der Höhe des Sachwerts und/oder wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise mit einer fünf Jahre erreichenden oder übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Nach den Urteilsfeststellungen wurden die in Rede stehenden Kraftfahzeug-Diebstähle teils „durch Einbruch“ (mangels ausdrücklicher Konstatierungen dazu allerdings: nicht in eine Wohnstätte – vgl § 129 Abs 2 Z 2 StGB) begangen (insbesondere US 16, 45). Damit waren sie zwar zu den – jedenfalls vor dem 1. Jänner 2016 (Inkrafttreten des § 129 StGB idgF mit BGBl I 2015/154) gelegenen – Tatzeiten (nach § 129 Z 1 bis 3 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (nach § 129 Abs 1 StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht. Das Erstgericht, das die von den Schuldsprüchen I 1 und I 2 erfassten Hehlereien im Übrigen zutreffend dem – gegenüber dem Tatzeitrecht fallkonkret nicht ungünstigeren (§ 61 zweiter Satz StGB) – § 164 StGB in der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2015/112 unterstellte, legte seiner Beurteilung der genannten Vortaten hingegen ersichtlich das zu den Tatzeiten geltende Recht zugrunde (US 2, 16, 45). Bei § 164 StGB ist aber auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen ( Höpfel in WK 2 StGB § 61 Rz 12; E. Steininger SbgK § 1 Rz 133 am Ende; implizit ebenso 12 Os 117/15w; 14 Os 65/16i; zu Blankettstrafgesetzen allgemein RIS Justiz RS0054685). Ein nicht iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierter Einbruchsdiebstahl kann daher als Vortat die Qualifikation einer (wenngleich vor dem 1. Jänner 2016 begangenen) Hehlerei nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB idgF nicht begründen, weil er das dort normierte Kriterium höherer Strafbarkeit – nach geltendem Recht – nicht erfüllt.

Die Subsumtion der von den Schuldsprüchen I 1 (des Karl K***** und der Raphaela K*****) und I 2 (des S*****) erfassten Taten (auch) nach dem dritten Fall des § 164 Abs 4 StGB war daher – insgesamt – rechtlich verfehlt (Z 10). Dies hat sich jedoch – angesichts der zutreffend nach § 164 Abs 4 StGB erfolgten Strafrahmenbildung und des Umstands, dass die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe davon nicht tangiert werden (vgl US 50 f), auch in Ansehung des von der Aufhebung nicht umfassten Strafausspruchs des Martin S***** – in concreto nicht zum Nachteil des jeweiligen Angeklagten ausgewirkt und war daher von Amts wegen nicht aufzugreifen ( Ratz , WK StPO § 290 Rz 22 ff).

Im Umfang des aufgezeigten Subsumtionsfehlers ist das Erstgericht bei der Fällung seines (Karl K***** und Raphaela K***** betreffenden) Ergänzungsurteils im zweiten Rechtsgang nicht an die Schuldsprüche I 1 gebunden (RIS Justiz RS0129614 [T1]).

Die Entscheidung über die Berufungen des Martin S***** und der Staatsanwaltschaft, soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch bekämpft, kommt dem – dabei nicht an die aufgezeigte Fehlsubsumtion im Schuldspruch I 2 gebundenen (RIS Justiz RS0118870) – Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zur Vermeidung von Verzögerungen waren die Akten vorerst dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu übermitteln, das nach entsprechender Aktentrennung einerseits die erwähnten Berufungen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Erledigung vorzulegen, andererseits im zweiten Rechtsgang die neue Verhandlung anzusetzen haben wird.

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