(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme 1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB), 2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), 3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), 3a. des Vergehens der fortdauernden…