§ 259
§ 259 — StPO
§ 259 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Freispruch wegen Unzuständigkeit im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren siehe § 214 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093230
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:
1. wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;
2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;
3. wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.
Entscheidungen 631
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Rechtssätze 87
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