JudikaturJustizRS0095746

RS0095746 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2017

Die dort zusammengefaßten drei Varianten erfassen die erhöhte Strafwürdigkeit der Hehlerei in durchaus verschiedenen Typizität: Wert des Tatobjekts, mit der Tat verbundene Tendenz des Täters, Qualität der Vortat; bei ihnen handelt es sich daher um kumulative Qualifikationen.

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