BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19752. TEIL Das Ermittlungsverfahren8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme2. Abschnitt Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung§ 118

§ 118Identitätsfeststellung

In Kraft seit 01. Januar 2008
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