RS0119552 – OGH Rechtssatz
RS0119552 – OGH Rechtssatz
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Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortgesetzten Delikt", nicht um eine materiellrechtliche, sondern bloß um eine prozessuale Zusammenfassung handelt.