JudikaturJustizRS0095773

RS0095773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2020

Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem höheren Wert der verhehlten Sachen ergebende Qualifikation der Tat, die eine derart qualifizierte Vortat zwangsläufig zur Voraussetzung hat, doppelt zugerechnet würde.

Entscheidungen
5