§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz — StGB
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Spezielle Übergangsregelungen im § 323, Art. XX StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987, und Art. IX JGG 1988, BGBl. Nr. 599/1988.
2. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 19/2001
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029542
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
Entscheidungen 584
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Rechtssätze 94
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