JudikaturJustizRS0125232

RS0125232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Gemäß § 278 Abs 2 StGB setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (mit der in jener Bestimmung bezeichneten Ausrichtung) auf längere Zeit angelegt ist, demnach nicht bloß auf einige Stunden oder Tage (WK-StGB - 2 § 278 Rz 8).

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