§ 29 Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§ 29 Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge — StGB
§ 29 Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029571
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
Entscheidungen 996
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Rechtssätze 84
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