(1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 20 Verfall
…Verfall § 20. (1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. (2) Der…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a, 120, 126a126c, 130, 143, 147, 148a, 165, 166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278, 278a278d, 301 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)
…Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a, 120, 126a 126c, 130, 143, 147, 148a, 165, 166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278…
§ 20b Erweiterter Verfall
…sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können. (3) § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB gilt entsprechend.…