JudikaturJustizRS0095789

RS0095789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2017

Zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall besteht dann Gesetzeskonkurrenz, wenn die verhehlte, den Wert von einhunderttausend Schilling übersteigende Sache aus einer solchen Vortat stammt, die schon infolge des Wertes der gestohlenen, veruntreuten etc Sache eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorsieht. In diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten konsumiert.

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