RS0126626 – OGH Rechtssatz
RS0126626 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens die Meinungsbildung erfolgt ist, liegt Befangenheit im Sinn des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur vor, wenn die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen.