(1) Ein Richter ist vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn
1.er selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,
2. er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll oder
3. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Ein Richter ist außerdem vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er im Ermittlungsverfahren Beweise aufgenommen hat (§ 104), ein gegen den Beschuldigten gerichtetes Zwangsmittel bewilligt, über einen von ihm erhobenen Einspruch oder einen Antrag auf Einstellung entschieden oder an einer Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde.
(3) Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist überdies ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.
(4) Ein Richter ist ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
§ 43 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 43 Ausgeschlossenheit von Richtern
…§ 43. (1) Ein Richter ist vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn 1. er selbst oder einer seiner Angehörigen ( § 72 StGB ) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter…
§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern
…mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1 ; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.…
§ 47a
…Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2 ; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des § 43 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten…
§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
… 2 verweisen, wenn 1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter ( §§ 43 und 46 ) den Beschluss gefasst hat, 2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, 3. das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung…
§ 64 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 64
…Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am…
§ 39 ARHG · ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 39 Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
…neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren…
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