JudikaturJustizRS0129614

RS0129614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist auch das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte insoweit nicht an seinen eigenen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz gebunden, sondern muss ‑ ebenso wie bei der Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof ‑ von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs ausgehen. Das Erstgericht hat daher bei der Mitteilung der Verurteilung an die Strafregisterbehörde von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs auszugehen.

Entscheidungen
35