RS0129614 – OGH Rechtssatz
RS0129614 – OGH Rechtssatz
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Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist auch das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte insoweit nicht an seinen eigenen Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz gebunden, sondern muss ‑ ebenso wie bei der Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof ‑ von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs ausgehen. Das Erstgericht hat daher bei der Mitteilung der Verurteilung an die Strafregisterbehörde von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs auszugehen.