§ 295
§ 295 — StPO
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Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093289
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt es die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat es von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen.
(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann das Oberlandesgericht keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.
(3) Gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungen 576
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Rechtssätze 70
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