BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESErster Unterabschnitt Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen§ 9

§ 9 Zuständigkeit

In Kraft seit 01. November 2026
Up-to-date