Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 29. Dezember 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 19. Januar 2029.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 27. Juni 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Salzburg nicht Folge.
Nach Wiedergabe der Stellungnahmen von Stamm-und Wunschanstalt sowie des Parteiengehörs erwog die belangte Behörde zusammengefasst wiedergegeben, dass A* als Hausarbeiter beschäftigt sei und keine Ordnungswidrigkeiten aufweise; er verhalte sich der Hausordnung entsprechend. Im Jahr 2024 hätten regelmäßig Besuche stattgefunden, im Jahr 2025 lediglich einer. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, seien in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Die Anhaltung eines Strafgefangenen mit einer achtzehn Monate übersteigenden Strafzeit in einem Gefangenenhaus eines Gerichtshofs könne daher nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, wenn ein sehr gravierender persönlicher Grund in der Person des Strafgefangenen oder eines seiner Angehörigen (etwa schwere Erkrankung oder Behinderung) vorliege. Darüber hinaus aber nur dann, wenn die vom Gesetzgeber als Grundsatz vorgegebene zeitliche Grenze von achtzehn Monaten Strafzeit nur unwesentlich überschritten werde und überdies die Belagsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung und bis zum erwarteten Strafende einen Vollzug ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben dieser Justizanstalt (Vollzug der Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafen bis zu achtzehn Monaten) gewährleiste. Gegenständlich liege die Strafzeit weit über 18 Monate, da der errechnete Entlassungstermin der 19. Jänner 2029 sei. Weiters sei die Justizanstalt Salzburg mit einer Auslastung von 123,91 % ohnedies bereits überbelegt und wäre daher aufgrund der permanent angespannten Belagssituation in der Wunschanstalt – im Gegensatz zur derzeitigen Arbeitssituation in der Justizanstalt Sonnberg – eine Beschäftigung zeitnah nicht gewährleistet. Da der Strafgefangene derzeit über einen Arbeitsplatz verfüge, würde sich durch eine Vollzugsortsänderung seine Haftsituation verschlechtern.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 14. Jänner 2026, die mit Eingabe vom 3. Februar 2026 ergänzt wird. Zusammengefasst wiedergegeben beanstandet er, im Kalenderjahr 2024 lediglich drei Besuche durch Familienangehörige erhalten zu haben. Im Kalenderjahr 2025 sei es überhaupt nur zu einem einzigen Besuch gekommen. Infolge beidseitiger Hüftoperation seien seiner (ergänze: im Bezirk ** lebenden) Ehefrau längere Autofahrten medizinisch nicht zumutbar, was unberücksichtigt geblieben sei. Die Justizanstalt Sonnberg sei ebenso überbelegt wie die Justizanstalt Salzburg. Die selektive Berufung auf die Kapazitätslage einer Anstalt unter gleichzeitiger Ignorierung der Überlastung der anderen verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot. Weiters werde die therapeutische Situation unrichtig dargestellt. Der einzig formelle Therapieversuch sei seitens der Anstalt abgebrochen worden, sodass seine mangelnde Therapiebereitschaft nicht ihm anzulasten sei. Darüber hinaus werde völlig außer Acht gelassen, dass er bereits seit Jänner 2023 regelmäßig am Group Counselling teilnehme und seit April 2024 zusätzliche Termine bei einer Psychologin wahrnehme. Das BEST-Gutachten werde verkürzt wiedergegeben, weil dort gerade nicht festgestellt worden sei, dass eine Therapie zwingend notwendig und unabdingbare Voraussetzung für eine günstige Prognose wäre. Es liege daher ein durchgehend kooperatives, eigeninitiatives und verantwortungsbewusstes Bemühen um psychosoziale Stabilisierung vor. Dass er im Static-99-Verfahren der Risikokategorie „unterdurchschnittlich“ zuzuordnen sei, sei nicht gewürdigt worden. Das Leugnen der Tat könne auch nicht für die Annahme einer zwingenden Verbüßung der vollen Strafe herangezogen werden, weil dies nicht mit § 46 StGB vereinbar sei. Weiters befürworte der Psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg eine Verlegung nach Salzburg, insbesondere im Hinblick auf die soziale Anbindung und die Entlassungsvorbereitung. Dies sei nicht entsprechend gewürdigt worden.
Der angefochtene Bescheid stelle weiters für die Anwendung der 18-Monatsgrenze des § 9 Abs 1 StVG ausschließlich auf das urteilsmäßige Strafende ab, während die Stichtage für eine allfällige bedingte Entlassung durch die Unterstellung der vollen Verbüßung der Haftstrafe unberücksichtigt geblieben seien. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde dürfe die Entscheidung über eine bedingte Entlassung nicht vorwegnehmen. Es seien auch keine konkreten einzelfallbezogenen Feststellungen zu realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten getroffen worden. Art 8 EMRK gebiete, dass familiäre Bindungen im Strafvollzug nicht formelhaft, sondern effektiv zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist. Mutmaßungen/Spekulationen über eine bedingte Entlassung haben in diesem Zusammenhang – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - außer Betracht zu bleiben ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung des OLG Wien).
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf, sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Salzburg -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannte Justizanstalt schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Im Übrigen steht der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg tatsächlich auch die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 29. Dezember 2025 im Normalvollzug der Männer eine weit höhere Auslastung aufwies (121,74 %) als die Justizanstalt Sonnberg (105,68 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 29. Dezember 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. März 2026 (Normalvollzug der Männer der Wunschanstalt: 132,07 %, Stammanstalt 106,53 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 27. März 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Nachdem das weitere Vorbringen nicht geeignet ist, etwas an der dargestellten Rechtslage zu ändern, konnte es auf sich beruhen.
Zur Verbesserung der Besuchssituation ist darauf zu verweisen, dass das Strafvollzugsgesetz die Möglichkeit bietet, Besuche zu verlängern oder notfalls auch außerhalb der festgesetzten Zeiten zu gewähren (§ 93 Abs 1 StVG). Es besteht auch die Möglichkeit, um eine Besuchswoche anzusuchen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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