Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 3. Dezember 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf eine Vollzugsortsänderung in das forensisch-therapeutische Zentrum (FTZ) C* bezieht, ersatzlos aufgehoben .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 11. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 2. Juni 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Wiener Neustadt oder in die FTZ B* „oder C*“ nicht Folge (ON 6).
Begründend wurde – nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen - ausgeführt, dass die Justizanstalt Wiener Neustadt mit einer Auslastung von 115,38 % ohnehin überbelegt sei und dort die Zuweisung eines Arbeitsplatzes zeitnah nicht gewährleistet werden könne, sodass sich durch eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wiener Neustadt die Vollzugssituation des Strafgefangenen, der aktuell einer Beschäftigung nachgehe, verschlechtern würde. Die FTZ B* und C* seien für gemäß § 21 Abs 1 oder 2 StGB Untergebrachte vorgesehen, Strafgefangene könnten ihre Freiheitsstrafe dort nur als Systemerhalter verbüßen. Da derzeit jedoch keine Arbeitsplätze frei seien, komme auch eine Vollzugsortsänderung dorthin nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – explizit nur auf eine Vollzugsortsänderung in die FTZ B* und C* bezugnehmende - Beschwerde des A*, in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass er in der Justizanstalt B* bei seiner vorhergehenden Strafe ohne Probleme in der Hausreinigung gearbeitet habe. Die Justizanstalt C* funktioniere im gleichen Stil, deswegen ersuche er um Versetzung in eine der beiden Justizanstalten, wo er eine Arbeit annehmen könne.
Vorauszuschicken ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag des A* vom 2. Juni 2025 lediglich das Begehren auf Vollzugsortsänderung in das FTZ B* oder in die Justizanstalt Wiener Neustadt, nicht jedoch auch eine solche in das FTZ C* zum Gegenstand hatte und auch die von der Generaldirektion durchgeführten Erhebungen beschränkt auf dieses Antragsbegehren – sohin nicht auch mit Blick auf eine mögliche Vollzugsortsänderung in das FTZ C* - vorgenommen wurden. Soweit der angefochtene Bescheid sich daher – wie aus dessen Begründung ersichtlich (BS 6 und 7) auf eine (vermeintlich) begehrte Vollzugsortsänderung in das FTZ C* bezieht, war dieser in Ermangelung eines – die (abschlägige bescheidmäßige) Entscheidungskompetenz (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 6) der Generaldirektion auslösenden – Antrags ersatzlos aufzuheben (vgl zur Rechtswidrigkeit der amtswegigen Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides Hengstschläger/Leeb,AVG § 13 Rz 3 mwN).
Soweit in der Beschwerde nunmehr – wohl mit Blick auf die diesbezüglichen Bescheidausführungen - erstmals eine Verlegung auch in das FTZ C* beantragt wird, ist anzumerken, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens (sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird) - sohin auch im Rechtsmittelverfahren - geändert werden kann. Da vom Beschwerdeführer bislang eine Vollzugsortsänderung nur in die oben angeführten Anstalten begehrt worden war, hat die Generaldirektion – wie bereits ausgeführt - keine Erhebungen zum FTZ C* getätigt und insbesondere keine Stellungnahme der genannten Anstalt eingeholt. Da bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, aber auch das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzung in Betracht zu nehmen ist ( vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46 f mwN), war diesbezüglich von einem neuen Antrag auszugehen, der - da ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden kann - von der Generaldirektion gemäß § 10 Abs 1a StVG zurückzuweisen wäre ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 8).
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zur Justizanstalt Wiener Neustadt:
Die Justizanstalt Wiener Neustadt wies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion tatsächlich eine Auslastung von 115,38 % auf. Allerdings wurden diese Belagszahlen nicht mit der Auslastung der Stammanstalt in Verbindung gesetzt, die im Normalvollzug der Männer bei 121,79 % lag und damit höher war als jene der Wunschanstalt. Darüber hinaus weist die Justizanstalt Wiener Neustadt im Normalvollzug der Männer mit 108,24 % auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 27. März 2026 eine deutlich geringere Auslastung auf als die Stammanstalt mit 111,54 % (vgl dazu die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschafften detaillierten Belagsübersichten betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 3. Dezember 2025 und vom 27. März 2026), sodass die abweisliche Entscheidung insoweit nicht auf die Auslastungszahlen gestützt werden kann. Allerdings begegnet die weitere Begründung der Generaldirektion, wonach eine Beschäftigung in der Wunschanstalt aufgrund des hohen Insassenstandes zeitnah nicht zur Verfügung stehe, und daher eine Verschlechterung der Haftsituation zu befürchten sei, im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar findet die Annahme, der Beschwerdeführer verfüge in der Standanstalt über eine Beschäftigung, im vorliegenden Akteninhalt keine Deckung (vgl die Stellungnahme der Justizanstalt Eisenstadt vom 29. Juli 2025, ON 2), jedoch ist mit Blick auf die auch in der Justizanstalt Wiener Neustadt fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl Stellungnahme der Justizanstalt Wiener Neustadt vom 29. Juli 2025 , ON 3) gerade nicht anzunehmen, dass durch die angestrebte Vollzugsortsänderung tatsächlich eine Verbesserung der Arbeitssituation des Beschwerdeführers und damit eine bessere Chance auf dessen Resozialisierung bewirkt werden kann.
Zum FTZ B*:
Die bereits zur Justizanstalt Wiener Neustadt angestellten Erwägungen haben auch für das FTZ B* zu gelten. Das FTZ B* weist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 27. März 2026 mit 104,76 % eine deutlich geringere Auslastung auf als die Stammanstalt mit 111,54 % (vgl dazu die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 27. März 2026), sodass die abweisliche Entscheidung insoweit nicht auf die Auslastungszahlen gestützt werden kann. Allerdings begegnet die Begründung der Generaldirektion, wonach es an freien Arbeitsplätzen im FTZ B* fehle, keinen Bedenken. Wie bereits zur Justizanstalt Wiener Neustadt ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die für Systemerhalter vorgesehenen Haft- und damit verbundenen Arbeitsplätze überbelegt sind (vgl Stellungnahme des FTZ B* vom 3. Oktober 2025, ON 4), sohin keine freien Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, sodass gerade nicht anzunehmen ist, dass durch die angestrebte Vollzugsortsänderung tatsächlich eine Verbesserung der Arbeitssituation des – wenngleich derzeit unbeschäftigten - Beschwerdeführers und damit eine bessere Chance auf dessen Resozialisierung bewirkt werden kann.
Da sohin der angefochtene Bescheid – soweit er sich auf die begehrte Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wiener Neustadt oder das FTZ B* bezieht - der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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