Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Jänner 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* ist gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht. Die Maßnahme wird derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) Asten vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des A* vom 14. Juli 2025 (ON 1 iVm ON 2) auf Vollzugsortsänderung in das Landeskrankenhaus (LKH) B* gemäß § 10 iVm § 161 StVG nicht Folge (ON 5).
Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des FTZ Asten ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben würden, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit im LKH B* besser gewährleistet sei als im FTZ Asten. Vielmehr sei aus der Stellungnahme der Standanstalt ein positiver Behandlungsverlauf ableitbar. Eine Vollzugsortsänderung sei somit ausgeschlossen. Die vorgebrachten individuellen Gründe des Antragstellers, welche in der Nähe zur Familie und zu Freunden lägen, würden keine Zulässigkeit begründen, da anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund bei nach § 21 StGB Untergebrachten die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit trete.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher er vorbringt, dass ihm der Kontakt zur Familie psychisch helfen und dies die Gefährlichkeit besser abbauen würde. Die Familie sei eine wichtige Ressource.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, in welcher Anstalt der Maßnahmenvollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern soll, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden.
Nach § 165 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler / Weger , StVG 5 § 165 Rz 1). Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die von A* in seinem Antrag, im Parteiengehör sowie in seiner Beschwerde angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten von Familienmitgliedern und Freunden fallkonkret nicht von Bedeutung ist, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB-wie von der Generaldirektion ausgeführt-anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit tritt (vgl
Es ist daher zu prüfen, ob der Abbau der Gefährlichkeit des A* im LKH B* (als eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie im Sinne des § 158 Abs 4 StVG [vgl zum Begriff Drexler/Weger , StVG 5 § 158 Rz 10]) besser gewährleistet ist als im FTZ Asten.
Vorliegendenfalls ergeben sich aber weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des Genannten im LKH B* besser gewährleistet wäre als in der Standanstalt, sondern folgt aus deren Stellungnahme vielmehr, dass sich der bisherige (Vollzugs-)Verlauf in Summe positiv gestalte, der Untergebrachte ein durchwegs stabiles psychopathologisches Zustandsbild zeige, regelmäßig klinisch-psychologische Gespräche zur Erarbeitung einer fundierten Krankheitseinsicht sowie zur Bearbeitung weiterer gefährlichkeitsrelevanter Faktoren (Substanzkonsum, gewaltfördernde Einstellungen etc) erfolgen würden und zur Zeit ein fraktionierter Belastungsaufbau mit regelmäßigen begleitenden Ausgängen stattfinde, um dessen Paktfähigkeit sowie die psychopathologische Stabilität zu erproben, wobei alle Ausgänge bislang positiv verlaufen seien.
Da somit der angefochtene Bescheid der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden