Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 28. Dezember 2025 sowie dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 14. Jänner 2026, GZ **-11, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.) Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird eingestellt .
2.) Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
A* verbüßt derzeit Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 2. Juni 2026, dies seit 15. Juli 2025 in der Justizanstalt Stein und zuvor in der Justizanstalt Feldkirch.
Mit Eingaben vom 4. Juni 2025 (eingelangt bei der Justizanstalt Feldkirch am 12. Juni 2025, ON 1) sowie vom 20. Juni 2025 (eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 25. Juni 2025, ON 6), beantragte A* die Vollzugsortsänderung von der Justizanstalt Feldkirch in die Justizanstalt Salzburg.
Am 28. Dezember 2025 (eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 8. Jänner 2026 und nach Weiterleitung beim Bundesministerium für Justiz am 14. Jänner 2026; vgl ON 10) brachte der Genannte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 121c StVG ein, in welcher er darauf verweist, dass sein mit Schreiben vom 20. Juni 2025 gestellter Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg den gesetzlichen Bestimmungen zuwider nicht innerhalb der maximalen Frist von sechs Monaten erledigt worden sei, weshalb er eine Entscheidung in der Sache durch das Oberlandesgericht Wien beantrage (ON 7, ident mit ON 10).
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2026, GZ **-11, gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den angeführten Ansuchen des A* auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Salzburg nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 23. Jänner 2026 (eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 29. Jänner 2026), in welcher dieser seine Unzufriedenheit mit der Vollzugssituation zum Ausdruck bringt und - zusammengefasst wiedergegeben – darauf verweist, dass er bis zu seinem Haftantritt in die normtreue Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integriert gewesen sei und darauf hoffe, ehestmöglich reintegriert zu werden. In der Justizanstalt Feldkirch würden ihm keinerlei Vollzugslockerungen gewährt, es würden eine Vielzahl seiner subjektiven Rechte verletzt und der Vollzug sei destruktiv. Es liege eine Einstellungszusage vor, die dokumentiere, dass er im Falle einer Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg als Freigänger Arbeit habe. Er sei als Querulant diskreditiert worden und man flüchte sich in den Stellungnahmen in unzutreffende Darstellungen. In der Justizanstalt Salzburg befänden sich auch mehrere Gefangene, die mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßen, diese seien teilweise auch in der Freigängerabteilung untergebracht. Auch er selbst sei bereits wiederholt für gerichtliche Gefangenenhäuser klassifiziert worden. Zudem ende seine Freiheitsstrafe am 2. Juni 2026, daher in weit unter 18 Monaten.
Die – auch die beiden angeführten Beschwerden des A* enthaltenden – Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien von der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz zeitgleich am 10. Februar 2026 (Einlangen beim Oberlandesgericht Wien) vorgelegt.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
Nach § 16a Abs 1 Z 3 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden wegen verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Justiz.
Die für das gerichtliche Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht geltende Sonderregelung ist in § 121c StVG normiert. Beschwerdelegitimiert ist, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein, also ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des (hier:) Bundesministeriums für Justiz zu haben behauptet. Das ist in der Regel jene Person, die den verfahrenseinleitenden Antrag eingebracht hat. Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich sechs Monate ab dem die Entscheidungspflicht der Vollzugsbehörde auslösenden Ereignis, das ist das Einlangen des Antrags des Strafgefangenen auf Sachentscheidung bei jener Stelle, bei der der Antrag einzubringen war ( Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1 f). Wurde der Bescheid schon vor Einlangen der Beschwerde erlassen oder wird er nachgeholt, bevor die Akten dem Gericht vorgelegt worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Die Beschwerde ist diesfalls gegenstandslos. Gleichermaßen ist im Fall der Zurückziehung der Beschwerde vorzugehen. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht – sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – in der Sache selbst (OLG Wien, AZ 32 Bs 183/24g, 32 Bs 143/23y; Pieber in WK 2StVG § 121c Rz 5; Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 5).
Gegenständlich ist über den Antrag des A* auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg mit Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 14. Jänner 2026, GZ **-11, sohin vor Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Wien am 10. Februar 2026 entschieden worden, sodass das Verfahren in diesem Punkt im Sinne der obigen Ausführungen einzustellen war ( Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 5).
Zur Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 14. Jänner 2026, GZ **-11:
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) aus allen gerichtlichen Urteilen zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist.
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft am 2. Juni 2020 eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Salzburg -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannte Justizanstalt schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf (vermeintlich) für die Justizanstalt Salzburg klassifizierte Strafgefangene mit 18 Monaten übersteigenden Strafzeiten sowie seine in der Vergangenheit erfolgten Klassifizierungen für Gefangenenhäuser vermag ein subjektives Recht auf eine derartige Vollzugsortsänderung nicht zu begründen (vgl auch OLG Wien, AZ 32 Bs 11/24p).
Im Übrigen spricht auch die Auslastungssituation der jeweiligen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung von der dem Antrag zugrundeliegenden Stammanstalt (Justizanstalt Feldkirch), in die Wunschanstalt (Justizanstalt Salzburg), zumal die Justizanstalt Salzburg nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 14. Jänner 2026 eine weit höhere Auslastung (126,63 %) aufwies als die Justizanstalt Feldkirch (119,47 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 14. Jänner 2026]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. März 2026 (Wunschanstalt: 132,07 %, Stammanstalt: 118,58 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 27. März 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers konnte auf sich beruhen, zumal bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt.
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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