Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Klaudia Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmevollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 23. Jänner 2026, GZ ** 14, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* ist gemäß § 21 Abs 2 StGB im forensisch therapeutischen Zentrum (im Weiteren: FTZ) Wien-Mittersteig untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinen - mit Eingaben vom 10. Juli 2025 (ON 1), 11. Juli 2025 (ON 3), 14. Juli 2025 (ON 4), 21. Juli 2025 (ON 2), 2. September 2025 (ON 6) und 2. Jänner 2026 (ON 6A und 6B) gestellten - Anträgen auf Strafvollzugsortsänderung in das FTZ Garsten, die Justizanstalt Stein oder das FTZ Asten nicht Folge.
Nach Wiedergabe der Stellungnahmen des FTZ Wien-Mittersteig, des FTZ Garsten und der Justizanstalt Stein wurde ausgeführt, dass das FTZ Wien-Mittersteig zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Auslastung von 98,9% aufgewiesen habe. Nachdem das Department für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Auslastung von 101,9% und das FTZ Garsten eine Auslastung von 102 % aufgewiesen hätten, sei aufgrund deren höheren Auslastung eine Vollzugsortsänderung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sei der Stellungnahme des FTZ Garsten zu entnehmen, dass der Untergebrachte bereits in der Vergangenheit an den eigentlichen Behandlungsmaßnahmen und Therapiezielen nicht aktiv mitgearbeitet habe. Dies werde dadurch bekräftigt, dass auch aktuell im FTZ Wien Mittersteig kein verändertes kooperationsbereites Verhalten, sondern weiterhin eine ablehnende und konfliktbelastete Haltung beschrieben werde. Es sei anzunehmen, dass im Falle einer Rückverlegung in das FTZ Garsten binnen kürzester Zeit wiederum eine idente Situation wie vor der amtswegigen Verlegung eintreten werde. Eine bessere Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit sei daher im FTZ Garsten nicht nur nicht gegeben, vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die therapeutische Situation dort erneut zuspitzen und der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit eher behindert als gefördert werde.
Die vom Untergebrachten angesprochene Kontaktgestaltung zu seiner erkrankten Mutter sei fallkonkret nicht von Bedeutung, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit trete.
Soweit die Rechtswidrigkeit der amtswegigen Vollzugsortsänderung vom FTZ Garsten in das FTZ Wien-Mittersteig behauptet werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Schließlich wird in Ansehung der weiteren Wunschanstalt Asten angeführt, dass mit Urteil des Landesgerichts Linz, AZ B*, rechtskräftig seit 12. Februar 2020 die strafrechtliche Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB (gemeint: § 21 Abs 2 StGB; vgl vom OLG Wien eingesehenes Urteil des Landesgerichts Linz, AZ B*, sowie den Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) in einem forensisch therapeutischen Zentrum angeordnet worden sei, das FTZ Asten aber gemäß § 6 Abs 1 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug lediglich dem Vollzug von nach § 21 Abs 1 StGB untergebrachten Männern diene, sodass eine Vollzugsortsänderung dorthin unzulässig sei. Überdies ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit im FTZ Asten besser gewährleistet wäre, vielmehr ergebe sich aus der Stellungnahme der Standanstalt, dass aufgrund des konkreten Störungsbildes des Untergebrachten und seines Unterbringungsstatus nach § 21 Abs 2 StGB die fachliche Expertise der Standanstalt für die sachgerechte Behandlung besser geeignet sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – soweit inhaltlich fassbar und Bezug zum Verfahrensgegenstand herstellend zusammengefasst wiedergegeben – moniert, dass aus der Hauptbegründung zu erkennen sei, dass man ihm nicht helfen, sondern die komplette Kontrolle entziehen und ihn mundtot machen wolle . Es liege Willkür vor. Zweck der Unterbringung sei es, dem Untergebrachten zu einer dem Gemeinschaftsleben angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, sodass es unverständlich sei, dass der Kontakt zu seiner schwerkranken Mutter als bedeutungslos eingestuft werde. Es sei unmoralisch und unmenschlich, zwischen dem Abbau der Gefährlichkeit und der Resozialisierung zu differenzieren. Dies müsse im Einklang stehen, die Strafe sei der Freiheitsentzug. Durch das Vorleben unmenschlicher Handlungen und Isolierung von der engen Familie werde die spezifische Gefährlichkeit nicht abgebaut. Wäre den gesetzlichen Fürsorgepflichten nachgekommen worden, wäre auch eine Überstellung in das FTZ Garsten, die Justizanstalt Stein oder das FTZ Asten ermöglicht worden. Er sei kein Querulant, sondern versuche immer Probleme hausintern zu lösen. Er lasse es sich jedoch nicht gefallen, angelogen oder betrogen zu werden. Im FTZ Garsten habe er lediglich sein ihm vom StVG eingeräumtes Beschwerderecht wahrgenommen. Er habe damals keinen **-Kurs bekommen, den er für sein Studium der Rechtswissenschaften gebraucht habe, und sei deshalb zwei Mal aufgrund Verschuldens der Justizbehörde exmatrikuliert worden. Weiters habe er monatelang keine Therapie bekommen.
Zum Zeitpunkt seiner rechtswidrigen Verlegung habe er eine Bäckerlehre absolviert und sei in einem Einzeltherapiesetting gestanden. Es liege eine klare Täter-Opferumkehr vor, nur weil sich die Departmentleiterin kritisiert gefühlt habe, was bei vielem nachweislich zu Recht erfolgt sei, werde er so behandelt. Es gäbe keine Therapiemöglichkeiten, keine Arbeit, außer Haftraumarbeit, keinen Besuch und er dürfe nach wie vor nicht studieren. Die Beschwerden lägen alle noch beim OLG Wien. Wie daher seine spezifische Gefährlichkeit im FTZ Mittersteig abgebaut werden solle, sei ihm ein Rätsel.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, wo der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler/Weger , StVG 5 § 166 Rz 1).
Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten in den Wunschanstalten, tatsächlich nicht von Bedeutung ist, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB – wie von der Generaldirektion ausgeführt - anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit tritt (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 5).
Wie von der Generaldirektion weiters zutreffend erkannt, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion die Auslastung der Wunschanstalten mit einer Auslastung von 101,18% (FTZ Garsten) und 101,98% (Justizanstalt Stein im Vollzug der Männer nach § 21 Abs 2 StGB) den begehrten Strafvollzugsortsänderungen entgegen, weil das FTZ Wien-Mittersteig nur eine Auslastung von 98,90% aufwies (vgl dazu die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 23. Jänner 2026). Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat (
Nachdem das Vorbringen des Untergebrachten an dieser Sach und Rechtslage nichts zu ändern vermag, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden