Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministeriums für Justiz vom 30. Oktober 2025, GZ **-9, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid – soweit er sich auf die begehrte Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben bezieht - aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen wird.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 12. September 2029.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Anträgen des Genannten vom 7. August 2025 (ON 1) und vom 19. August 2025 (ON 2) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Wien-Simmering oder Suben nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene wunschgemäß für die Justizanstalt Sonnberg klassifiziert worden sei, dort jedoch wenig Compliance zeige. Er befinde sich auf einer Warteliste für die Arbeitsbetriebe. Auf die Zuteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit müsse man aufgrund der hohen Auslastung in allen österreichischen Haftanstalten länger warten; diese hänge auch von den Fähigkeiten und Qualifikationen sowie vom Vollzugsverhalten ab. Eine Verlegung in die mit 120,57 % (im Vergleich zu 106,25 % in der Justizanstalt Sonnberg) wesentlich stärker ausgelastete Justizanstalt Wien-Simmering würde daher zu keiner Verbesserung der Vollzugssituation führen. Der Wunsch nach besseren Vollzugsbedingungen stelle zudem keinen berücksichtigungswürdigenden Grund für eine Vollzugsortsänderung dar. Weder könne der Strafgefangene den von ihm angeführten Stress mit „Kollegen“ nachvollziehbar erläutern, noch konkretisieren, von welchen sozialen Kontakten er sich Besuch erwarte und wo diese aufhältig sein sollen. Die Justizanstalt Suben weise zudem aufgrund brandschutzrechtlicher Vorschriften des Landes Oberösterreich eine Belagsbeschränkung von maximal 300 Personen auf. Der aktuelle Belag von 304 Insassen mache daher eine Reduktion erforderlich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser zusammengefasst wiedergegeben (neuerlich) ausführt, dass er in der Justizanstalt Sonnberg Probleme habe und seine Familie ihn dort nicht besuchen komme. Außerdem werde er medizinisch nicht richtig behandelt, habe dort Magenprobleme und komme mit den Sexualstraftätern nicht klar. Seine Frau sei tot und er habe zwölf Kinder, für die seine Schwester sorge. Er habe viel Stress, wie es seinen Kindern gehe.
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zur Justizanstalt Wien-Simmering:
Der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Simmering steht bereits deren Auslastung entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 30. Oktober 2025 eine weit höhere Auslastung (120,86 %) aufwies als die Justizanstalt Sonnberg (106,25 % % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 30. Oktober 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 20. Jänner 2026 (Wunschanstalt: 120,29 %, Stammanstalt: 104,26 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Da – wie oben ausgeführt - bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, erübrigt sich hinsichtlich der Justizanstalt Wien-Simmering ein Eingehen auf die inhaltlichen Argumente des Beschwerdeführers.
Zur Justizanstalt Suben:
Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Suben vermögen hingegen die von der Generaldirektion angestellten Erwägungen zur zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen die dem Antrag nicht Folge gebende Entscheidung nicht zu tragen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 20. Jänner 2026 keine höhere Auslastung der Justizanstalt Suben gegenüber der Justizanstalt Sonnberg gegeben ist (Justizanstalt Sonnberg: 104,26 %; Justizanstalt Suben: 95,33 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 20. Jänner 2026]). Auch unter Berücksichtigung der Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich (ab einem Insassenstand von 300 Insassen wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was aufgrund mangelnder personeller Ressourcen nicht möglich ist) steht die aktuelle Auslastungssituation der Justizanstalt Suben von 286 Insassen einer Vollzugsortsänderung nicht grundsätzlich entgegen.
Vorliegend ist daher den obigen Ausführungen entsprechend weiters zu prüfen, ob durch die angestrebte Vollzugsortsänderung die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und ob dieser Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen.
In diesem Sinn stützt die Generaldirektion ihre ablehnende Entscheidung neben der Auslastungssituation insbesondere auch darauf, dass die sozialen Kontakte nicht konkretisiert worden seien. Damit lässt die Bescheidbegründung aber jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die angestrebte Vollzugsortsänderung tatsächlich den Kontakt des Strafgefangenen zu seinen Angehörigen erleichtern und damit dessen Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördern würde, weshalb sie auch in diesem Punkt keine tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher – soweit er die begehrte Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben betrifft - aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere durch Erhebung des Aufenthaltes für einen Besuch in Frage kommender Angehöriger, der bisherigen Besuchssituation (Anzahl bzw Häufigkeit der bisher empfangenen Besuche) und – sofern erhebbar - allfälliger tatsächlicher Besuchsmöglichkeiten der Angehörigen in der Justizanstalt Suben, an die Generaldirektion zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden und dabei auch den – in der Beschwerde erstmals gestellten Antrag - auf Verlegung in die Justizanstalt Hirtenberg zu beachten haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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