Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Jänner 2026, GZ **-10, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* ist gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht. Die Maßnahme wird derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) Asten vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin und deren Rechtsvertretung eingebrachten Ansuchen vom 25. Juni 2025 (ON 1 und ON 4) auf Vollzugsortsänderung in das Landeskrankenhaus (LKH) B* gemäß § 10 iVm § 161 StVG nicht Folge (ON 10).
Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des FTZ Asten und der Justizanstalt Feldkirch ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben würden, dass die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit im LKH B* besser gewährleistet sei als im FTZ Asten. Vielmehr ergebe sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt Feldkirch, dass im LKH B* beim Untergebrachten trotz Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten keine Verbesserung erzielt werden konnte. Im FTZ Asten hingegen ließe sich eine solche (leichte) Verbesserung jedoch erkennen. Eine Vollzugsortsänderung sei somit ausgeschlossen. Die vorgebrachten individuellen Gründe des Antragstellers würden keine Zulässigkeit begründen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – ebenfalls von der Erwachsenenvertreterin ausgeführte – Beschwerde des A*, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass sehr wohl Krankheits- und Behandlungseinsicht gegeben seien. Es würden die Therapietermine eingehalten und auch die verordneten Medikamente eingenommen werden. Es sei durchaus ein Heilungsprozess ersichtlich. Was jedoch überwiege, sei der körperliche und psychische Verfall aufgrund äußerer Umstände, da keine Perspektive bestehe. Seine Gefährlichkeit liege nicht darin, dass er „fremdgefährdend“ wäre, weil dies nur einmal der Fall gewesen sei, und zwar aufgrund von Entzug von Medikamenten beim Delikt im Jahr 2019. Davor und danach sei er nie fremdgefährdend gewesen. Seit er in Asten sei, sei er mehr „selbstgefährdend“, was jedoch nicht auf die Grunderkrankung zurückzuführen sei, sondern auf die Umstände, die die strafrechtliche Unterbringung mit sich bringen würden. Ihm und seiner Erwachsenenvertreterin sei in B* Ende 2022 eine Unterbrechung der Unterbringung (UdU) in Aussicht gestellt worden. Wenn in B* keine Verbesserungen – wie im Bescheid festgehalten – erzielt worden seien, warum sei dann im Bericht vom August 2022 das Versprechen einer UdU gemacht worden? Da stimme etwas nicht. Im Gutachten der Dr. C* vom November 2025 werde deutlich ausgesprochen, dass der Verbleib in Oberösterreich Risiken berge. In Asten habe er keine Perspektive, dies sei psychische Folter. In B* habe er nicht dauerhaft Benzodiazepine gebraucht, in Asten sei er nun bei 4 mg täglich. Benzodiazepine seien nicht für die Heilung von Schizophrenie. Weshalb erhalte er diese dann? Familiäre Kontakte seien heilsam, der Weg nach Asten sei aber zu weit für die Mutter, den Vater und seinen Bruder. Strafrechtlich untergebracht zu sein für ein Delikt, das aufgrund fehlender Medikation begangen worden sei, und bei dem die Opfer am nächsten Tag aus dem Krankenhaus entlassen worden wären, stehe in keinem Vergleich zu dem schlechten Verlauf. Es werde daher um eine erneute Erklärung seiner Gefährlichkeit ersucht, aufgrund der er nicht weiter komme. Wenn es kein Vorankommen gebe, werde es kein gutes Ende nehmen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, in welcher Anstalt der Maßnahmenvollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen und die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern soll, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden.
Nach § 165 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler / Weger , StVG 5 § 165 Rz 1). Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob der Abbau der Gefährlichkeit des A* im LKH B* (als eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie im Sinne des § 158 Abs 4 StVG [vgl zum Begriff
Fallkonkret ergeben sich aber weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des Genannten im LKH B* besser gewährleistet wäre als in der Stammanstalt. Vielmehr folgt aus der Stellungnahme der Justizanstalt Feldkirch/LKH B* (ON 8), dass A* längere Zeit in B* behandelt worden sei, sich der Verlauf als schwierig dargestellt habe und trotz Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten bei ihm keine Verbesserung habe erzielt werden können, sodass eine Rückverlegung ausdrücklich nicht befürwortet werde. Der Stellungnahme des FTZ Asten (ON 7) wiederum lässt sich entnehmen, dass sich auch dort der Verlauf in Summe schwankend gestaltet habe, aber in den letzten Monaten eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau erzielt werden konnte, sodass eine Verlegung des Untergebrachten innerhalb des klinischen Bereichs auf eine andere Wohngemeinschaft mit mehr Freiheiten möglich gewesen sei.
Ungeachtet des Umstands, dass laut Stellungnahme des FTZ Asten aus klinisch-psychologischer Sicht von einer Stagnation in der Behandlung auszugehen sei (ON 7), ist die Einschätzung der Generaldirektion, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit des A* im LKH B* besser gewährleistet wäre als in der Standanstalt, nicht zu beanstanden, zumal dieser in der Zielanstalt in der Vergangenheit bereits ohne einen solchen Therapieerfolg (vgl ON 8) angehalten wurde, demgegenüber im FTZ Asten eine – wenn auch nur leichte – Verbesserung erzielt werden konnte.
Die lediglich auf ihre subjektiven Eindrücke gestützten und den Fortbestand der spezifischen Gefährlichkeit generell in Frage stellenden Ausführungen der Erwachsenenvertreterin vermögen eine bessere Eignung der Zielanstalt in diesem Sinne nicht aufzuzeigen.
Die in der Beschwerde weiters angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten in der Wunschanstalt ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB-wie von der Generaldirektion ausgeführt-anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit tritt (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 5).
Da somit der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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