Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 6. März 2026, GZ **-8, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* ist derzeit gemäß § 21 Abs 2 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) Wien-Mittersteig/Außenstelle Floridsdorf strafrechtlich untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Ansuchen vom 18. November 2025 auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Stein (ON 1) nicht Folge; über dessen Eventualbegehren auf Vollzugsortsänderung in das FTZ Garsten (vgl ON 1) wurde nicht abgesprochen.
Begründend führte die Generaldirektion nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Standanstalt und der Justizanstalt Stein aus, dass das FTZ Wien-Mittersteig zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Auslastung von 93,4 % aufweise, das Departement für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein hingegen eine Auslastung von 102,9 %. Da somit eine weit höhere Auslastung der Wunschanstalt bestehe, sei eine Vollzugsortsänderung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sei die vom Untergebrachten angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten fallkonkret nicht von Bedeutung, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit trete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der vorbringt, dass sein einziger Verwandter, sein 80-jähriger Bruder, in ** wohnhaft und es für diesen leichter sei, ihn in der Justizanstalt Stein zu besuchen als nach ** zu fahren. Sein Bruder sei der einzige, der ihn besuche. Im FTZ „Floridsdorf“ erhalte er keine ausreichende psychologische Betreuung, obwohl ihm eine viertägige Intensivbetreuung versprochen worden sei. Außerdem habe er keine Chance auf Wiederaufnahme einer Einzeltherapie, da diese durch einen Vorfall im Jahr 2024 beendet worden sei, sodass es ihm auch nicht möglich sei, seine Gefährlichkeit weiter abzubauen. Er würde gern in der Justizanstalt Stein einen Neuanfang machen mit einer Intensivbetreuung durch den Psychologischen Dienst sowie einer Einzeltherapie, um seine Gefährlichkeit abzubauen und seine sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Weiters beantrage er einen Gutachter, um seine Gefährlichkeit festzustellen, da seit seiner Einweisung im Jahr 2012 kein Gutachten mehr erstellt worden sei, obwohl er alle drei Jahre ein Recht auf ein solches habe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung darüber, wo der Vollzug im Einzelfall durchzuführen ist, zu berücksichtigen, dass nach § 164 Abs 1 StVG Untergebrachte davon abgehalten werden sollen, unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll die Unterbringung den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden ( Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 1).
Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen (§ 10 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 sowie vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten seines Bruders in der Justizanstalt Stein tatsächlich nicht von Bedeutung ist, weil bei Untergebrachten nach § 21 StGB-wie von der Generaldirektion ausgeführt-anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit tritt (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 5).
Zutreffend ist, dass die Auslastungssituation der Standanstalt sowie der Justizanstalt Stein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 6. März 2026 gegen eine Vollzugsortsänderung sprach, weil das FTZ Wien-Mittersteig mit 93,41 % eine weit geringere Auslastung aufwies als das Departement für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein (102,97 % [vgl zu seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 6. März 2026]. Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 13. Mai 2026 das Departement für den Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein, welches eine Auslastung von 99,1 % aufweist, höher ausgelastet ist als das FTZ Wien-Mittersteig mit 96,70 % (vgl jeweils die detaillierte Belagsübersicht vom 13. Mai 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung), steht bereits die konkrete Auslastungssituation der gewünschten Vollzugsortsänderung entgegen. Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.
Soweit A* in seiner Beschwerde die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung seiner Gefährlichkeit beantragt, verkennt er, dass die Prüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einem FTZ (welche im Übrigen zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2026, AZ **, festgestellt wurde) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich des Eventualantrags des A* auf Vollzugsortsänderung in das FTZ Garsten (vgl ON 1) bislang keine Entscheidung ergangen ist und die Generaldirektion sohin über diesen Antrag noch zu entscheiden haben wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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