Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2026, GZ B*-134, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2024, rechtskräftig am 28. April 2025, AZ B*, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (ON 18.2, ON 38). Mit Beschluss vom 6. November 2025, GZ B*-98, wurde die festgesetzte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf vier Jahre und fünf Monate herabgesetzt (ON 98, ON 110.1).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, AZ B*, wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe, insbesondere aufgrund der erforderlichen Nachversorgung einer Knieoperation und der Stellungnahme der Generaldirektion C* vom 6. August 2025, über Antrag des Verurteilten vom 19. Mai 2025 für die Dauer der Vollzugsuntauglichkeit aufgeschoben (ON 77).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 2025 (ON 88), bestätigt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 18. November 2025, AZ 19 Bs 276/25i (ON 101.1), wurde ein weiterer Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG vom 6. Juni 2025 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie Univ. Doz. Dr. D* (ON 83.2) mangels Vorliegens einer schwerwiegenden, krankheitswertigen psychischen Störung aus dem Formenkreis der Depressionen oder Sonstigem abgewiesen, da bei Verbringung in Strafhaft nicht mit einer vitalen Gefährdung zu rechnen ist und auf alle Begleitphänomene in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung therapeutisch eingegangen werden kann.
Der Strafgefangene trat jedoch seine Strafe nicht an, sondern beantragte nur wenige Wochen später mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 (ON 113.2) unter Anschluss eines fachärztlichen Attests des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie, Dr. E*, (ON 113.3) neuerlich einen zeitlich mit der nachhaltigen Besserung seines psychiatrischen Zustands begrenzten Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG sowie gemäß § 7 Abs 3 StVG die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag. Darin brachte der Verurteilte basierend auf dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 3. Dezember 2025 (ON 113.3) vor, dass sich sein psychischer Zustand gegenüber den Vorgutachten aufgrund eines mittlerweile hinzugekommenen deutlich ausgeprägten depressiven Syndroms erheblich verschlechtert habe und gegenwärtig ein depressives Syndrom im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein langjähriges Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom vorliege. Seine Vollzugstauglichkeit sei in Frage gestellt, da infolge der instabilen psychischen Verfassung die Gefahr einer psychischen Dekompensation mit Panik-und eventuellen Suizidhandlungen – insbesondere in Anbetracht der familiären Häufung solcher Handlungen – bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei er derzeit nicht in der Lage, ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit eine Haftstrafe anzutreten.
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag (ON 118).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit ab (ON 134). Die Erstrichterin verweist darin auf das eingeholte Ergänzungsgutachten des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Doz. Dr. D*, vom 2. März 2026 (128.2), wonach seine bisher getroffenen gutachterlichen Einschätzungen – auch vor dem Hintergrund des fachärztlichen Attests vom 3. Dezember 2025 (ON 113.3) – aufrecht bleiben, und verweist darauf, dass in größeren Justizanstalten ein psychiatrischer Dienst vorhanden und eine medizinische (Notfalls-)Versorgung sichergestellt sei. Auch liege kein konkreten Anhaltspunkt vor, dass beim Verurteilten eine schwerwiegende, psychosenahe, depressive Störung mit tatsächlicher suizidaler Einengung vorliege, sonst hätte der behandelnde Facharzt nach dem UbG vorgehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 143.2 schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten samt angeschlossener fachärztlicher Stellungnahme des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie, Dr. E*, vom 24. März 2026, der keine Berechtigung zukommt.
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit bewirkt. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann. Es gilt den Vorrang der Strafvollzugsortänderung zu beachten (vgl hiezu Pieber, WK² StVG § 5 Rz 11; vgl § 71 StVG).
Mit Blick auf die dargelegten Prämissen ist das erstrichterliche Kalkül zur Haftfähigkeit des Verurteilten einwandfrei und kommt der beigezogene Sachverständige Univ. Doz. Dr. D* entgegen dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar und begründet zu dem Schluss, dass – insbesondere unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests des Facharztes Dr. E*, welches letztlich nur die Schilderungen des Verurteilten wiedergebe und im Gegensatz zum drei Monate davor vom Verurteilten konsultierten Gutachter Dr. F* (ON 52.3) nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch noch „agora-klaustrophobe Symptome“ ins Treffen führe (Angststörung in Bezug auf beengte Räume), wovon bis dahin und insbesondere auch bei der Begutachtung nie die Rede gewesen sei – seine bisherigen gutachterlichen Einschätzungen aufrecht bleiben. Demnach liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, psychosenahe, depressive Störung mit tatsächlicher suizidaler Einengung vor. Der Sachverständige geht – unter Hinweis auf die Ausstattung der größeren Justizanstalten mit einem psychiatrischen Dienst sowie medizinischer (Notfalls-)Versorgung – weiterhin von der Hafttauglichkeit des Verurteilten aus (ON 128.2).
Die Erstrichterin konnte somit ihre Entscheidung zurecht auf die nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* stützen und legte auch dar, weshalb daran auch die fachärztliche Stellungnahme des Dr. E* vom 9. März 2026 (ON 133.3) nichts zu ändern vermochte (ON 134, 2).
Es liegen – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für Zwecke der Befundung und Gutachtenserstellung eine weitere Abklärung erforderlich oder unterlassen worden wäre, schließlich basieren die nunmehr vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. E* (ON 113.3, ON 133.3, ON 143.3) auf jenen Annahmen des ursprünglich vom Verurteilten herangezogenen Gutachters Dr. F* – der im Übrigen selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Haftfähigkeit mit Ende des Jahres 2025 ausging –, die der Sachverständige Univ. Doz. Dr. D* in seinem – nach ausführlicher Begutachtung des Verurteilten in seiner Ordination am 16. September 2025 (ON 83.2, 5) – erstellten Gutachten vom 23. September 2025 (mit Ausnahme der Diagnose der Abhängigkeitserkrankung) nachvollziehbar und schlüssig verwarf (ON 83.2, 17).
Auch stellen die in der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. E* vom 24. März 2026 (ON 143.3) beschriebenen Zustände (Flashback-Erlebnisse, Ein-und Durchschlafstörungen, getrübte-dysphorische Stimmungslage mit starker Grübelneigung sowie panikattackenartigen Angstzustände) keine Neuerungen dar, fanden diese Schilderungen des Verurteilten doch bereits Eingang in das ursprüngliche Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* vom 29. Juli 2025 (ON 64.2, 7) und wurden auch die beiden weiteren Gutachten des Univ. Doz. Dr. D* in Kenntnis und unter Berücksichtigung dieser geschilderten Symptomatik erstellt.
Wenn der Beschwerdeführer sowie auch der Facharzt Dr. E* (ON 143.2, ON 133.3) die fehlende Auseinandersetzung mit dem behaupteten verschlechterten Zustandsbild des Verurteilten kritisieren, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in ON 128, 2 zu verweisen.
Die Zustellung der Stellungnahmen des Dr. E* (ON 133.3 und ON 143.3) an den Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* zur allfälligen Äußerung konnten unterbleiben, da diese in der Darlegung der Symptomatik sowie auch der Befundung keine Neuerungen enthalten. Allein der Umstand, dass Dr. E* über Kritik des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. D* (ON 128, 3) in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 9. März 2026 (ON 133.3) erstmals Ausführungen zur laufenden Behandlung des Verurteilten tätigt (supportive Gespräche als auch medikamentöse Therapie) erfordert keine neuerliche Befassung des Sachverständigen, da – wie bereits aus den Gutachten des Sachverständingen Univ. Doz. Dr. D* (ON 128.2, 4) sowie dem Schreiben der Generaldirektion C* vom 6. August 2025 (ON 70) folgt – die erforderliche psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung in den (größeren) Justizanstalten (entsprechend der Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt [§ 9 StVG; hier: Justizanstalt Wien-Simmering] zu sorgen; § 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]) sichergestellt ist.
Für die begehrte Verfahrensergänzung (Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens) mangelt es sohin an einem ausreichenden Tatsachensubstrat.
Anzumerken ist, dass selbst unter der Annahme vorliegender Suizidalität darin kein Aufschubsgrund zu sehen ist, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen ist, da bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann, wie zum Beispiel Verlegung in eine Vollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung, eine Sonderkrankenanstalt etc. Eine entsprechende psychiatrische (oder psychotherapeutische) Behandlung des Verurteilten ist auch während des Vollzuges möglich, sodass darin kein Aufschubsgrund zu erkennen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4 f).
In casu wurde vom Erstgericht auch bereits die stellvertretende Chefärztin der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, Frau Dr. G*, befasst, welche - aufgrund der vorhandenen Krankenabteilung sowie des an fünf Tagen pro Woche verfügbaren Psychiatrischen Dienstes - eine Klassifizierung in die Justizanstalt Stein empfohlen hat (ON 70).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist somit von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen, da dessen Beschwerden auch in einer Justizanstalt einer lege artis entsprechenden Behandlung zugeführt werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Sachverständigengutachten des Univ. Doz. Dr. D* (ON 83.2; ON 128.2) sowie das Schreiben der Generaldirektion C* vom 6. August 2025 (ON 70) werden der zuständigen Justizanstalt Wien-Simmering zur allfälligen weiteren Veranlassung zu übermitteln sein.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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