Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 7. Jänner 2026, GZ **-7, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird in Ansehung der beantragten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Hirtenberg Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Freiheitsstrafe von neun Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 18. Juni 2030.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Begehren des Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Graz-Karlau oder Hirtenberg nicht Folge; über dessen Begehren auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Graz-Jakomini oder Leoben (ON 1d, ON 1e) wurde nicht abgesprochen.
Begründend führte die Generaldirektion nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen zusammengefasst aus, dass A* in der Justizanstalt Sonnberg im Arbeitsbetieb Buchbinderei beschäftigt sei und sich der Hausordnung entsprechend verhalte. Das Vollzugsverhalten sei durch zahlreiche Ordnungswidrigkeiten getrübt gewesen, aktuell (seit der Sicherheitsverlegung im Juli 2025) lägen keine neuerlichen Verfehlungen vor. Es sei ein Besuch verzeichnet. Er sei aufgrund eines amtswegigen Antrags der Justizanstalt Hirtenberg aus Sicherheitsgründen am 3. Juli 2025 in die Justizanstalt Sonnberg überstellt worden. Es sei anzuerkennen, dass eine Verlegung in die dem Wohnsitz der Angehörigen des Strafgefangenen näher gelegenen Justizanstalten Hirtenberg oder Graz-Karlau wegen der Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten vorteilhaft und damit auch zur Förderung der Wiedereingliederung von A* in die Gesellschaft förderlich sein könnte. Es sprächen aber aufgrund des getrübten Vollzugsverhaltens (Ordnungswidrigkeiten, Sicherheitsverlegung) Bedenken der Sicherheit des Strafvollzugs gegen die Verlegung in die Justizanstalt Hirtenberg.
Die Justizanstalten Hirtenberg und Graz-Karlau seien mit einer derzeitigen Auslastung von 110,05% und 125,28% zudem überbelegt und daher wäre aufgrund der permanent angespannten Belagssituation der Wunschanstalten-im Gegensatz zur derzeitigen Arbeitssituation in der Justizanstalt Sonnberg-eine zeitnahe Beschäftigung auch nicht gewährleistet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, binnen sechs Monaten in Sonnberg nur einen Besuch erhalten zu haben. In Graz sei er zumindest alle 14 Tage besucht worden. Er könne niemandem zumuten ihn in Sonnberg zu besuchen, es sei einfach zu weit entfernt von Graz. Seine Frau sei wieder aus dem Ausland in die gemeinsame Wohnung nach ** gezogen, habe keinen Führerschein und müsste daher mit Bus und Zug eine Tagesreise auf sich nehmen. Soweit damit argumentiert werde, dass er in der Justizanstalt Sonnberg eine Arbeit in der Buchbinderei habe und in der Justizanstalt Graz-Karlau vielleicht nicht, sei zu sagen, dass er als gelernter Buchbinder in fast jeder Anstalt in Österreich sofort Arbeit bekomme. Er verfüge auch über genügend Eigenmittel, sei 68 Jahre alt und sehe die Arbeit im Gefängnis als Hobby. Arbeitsmäßig habe es in allen Anstalten noch nie eine Beanstandung gegeben. Er könne auch versprechen, dass es seinerseits keine Verfehlungen (Meldungen) mehr geben werde. Er habe in Graz sein ganzes soziales Umfeld und wäre es für seine Psyche gut, ihn zu verlegen.
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz unterliegen keiner inhaltlichen Einschränkung, weil das Oberlandesgericht Wien in diesen Fällen die erste gerichtliche Beschwerdeinstanz ist. Es sind daher auch Ermessensentscheidungen des Bundesministeriums für Justiz grundsätzlich einer Kontrolle durch das Oberlandesgericht Wien zugänglich ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 6).
Zunächst ist auszuführen, dass die Auslastungssituation der jeweiligen Justizanstalten zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 7. Jänner 2026 tatsächlich gegen die begehrte Vollzugsortsänderung spricht, weil die Justizanstalt Graz-Karlau im Normalvollzug der Männer mit 125,28% und die Justizanstalt Hirtenberg mit 109,11% eine höhere Auslastung aufwiesen als die Justizanstalt Sonnberg (104,83% [vgl zu seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 7. Jänner 2026]). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. März 2026 ist zwar die Justizanstalt Graz-Karlau im Normalvollzug der Männer mit 134,57 % weit höher ausgelastet als die Stammanstalt mit 106,53 %; die Justizanstalt Hirtenberg mit 101,64 % allerdings deutlich geringer [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 27. März 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Da bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers damit – soweit es die Justizanstalt Graz-Karlau betrifft - auf sich beruhen.
In Ansehung der Justizanstalt Hirtenberg ist hingegen zu überprüfen, ob die von der Generaldirektion angeführten Sicherheitsgründe gegen die gewünschte Vollzugsortsänderung sprechen. Ihre Annahmen dazu stützt die Generaldirektion auf die Überstellung des Strafgefangenen A* aus der Justizanstalt Hirtenberg in die Justizanstalt Sonnberg am 3. Juli 2025 „aus Sicherheitsgründen“ und dessen getrübtes Vollzugsverhalten („Ordnungswidrigkeiten“). Aus dem Akteninhalt ist weder die Anzahl der Ordnungswidrigkeiten zu entnehmen noch wann und weshalb diese gesetzt wurden. Auch die zur „Sicherheitsverlegung“ im 3. Juli 2025 führenden Umstände sind nicht aktenkundig. Damit entziehen sich aber die von der Generaldirektion ins Treffen geführten Sicherheitsgründe einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht, sodass der bekämpfte Bescheid im spruchgemäßen Umfang aufzuheben war.
Im nicht zu vermeidenden erneuerten Rechtsgang wird zu berücksichtigen sein, dass die Justizanstalten Hirtenberg und Sonnberg in ihren Stellungnahmen keinerlei Sicherheitsbedenken gegen die angestrebten Überstellungen äußern (ON 3 und ON 4). Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen wäre damit nicht nur zu erheben, wann und weswegen die in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten gesetzt wurden, sondern auch aus welchen Gründen es zur Sicherheitsverlegung im Juli 2025 gekommen ist und ob diese noch aktuell sind.
Im Übrigen wird über die bislang nicht behandelten Anträge auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Graz-Jakomini oder Leoben (ON 1d, ON 1e) abzusprechen sein.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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