Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministeriums für Justiz vom 14. November 2025, GZ **-10, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine lebenslange Haftstrafe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 14. Mai 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Wien-Josefstadt, Außenstelle Wilhelmshöhe nicht Folge (ON 10).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt und nicht in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien. Zudem habe der Leiter des ärztlichen Dienstes der Zielanstalt Prim. Dr. B* in seiner Stellungnahme festgehalten, dass keine medizinische Begründung für eine Aufnahme in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Außenstelle Wilhelmshöhe vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 3. Dezember 2025, in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass er an mehreren Krankheiten leide, die in der Standanstalt nicht behandelt werden könnten. Seit der Antragstellung habe sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert, weshalb er auf der Krankenabteilung untergebracht sei, die sich von der Normalabteilung lediglich durch die Anwesenheit eines Mitinhaftierten unterscheide. Überdies würden ihn seine Kinder sowie die restliche Familie mehr besuchen wollen, müssten aber derzeit für eine halbe Stunde Besuchszeit eine Reise von 400 km antreten. Er habe nicht gewusst, dass die Justizanstalt Wilhelmshöhe keine Gefangenen mit über 18 Monaten Freiheitsstrafe aufnehme und er sei seitens der Justizanstalt auch nicht darauf hingewiesen worden. Auch habe er auf den Bescheid über sechs Monate warten müssen. Er ersuche daher um Überstellung in eine Anstalt in der Nähe von **, die 24 Stunden medizinische Versorgung anbiete und in der ihn auch seine Kinder leichter besuchen könnten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Wie von der Generaldirektion erkannt, ist eine Vollzugsortsänderung in eine Außenstelle einer Justizanstalt nicht möglich, weil eine Außenstelle organisatorischer Bestandteil der (Stamm-)Anstalt ist. Eine Vollzugsortsänderung hätte daher in die Stammanstalt, im konkreten Fall daher in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zu erfolgen. Die Verlegung in eine Außenstelle obliegt dann dem (jeweiligen) Anstaltsleiter, nicht der Generaldirektion ( Drexler/Weger StVG 5 § 10 Rz 7).
Der Beschwerdeführer hat und hatte zu Beginn seiner Strafhaft (zur Relevanz der noch offenen Strafhaft zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft für die Frage der Zuständigkeit: Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN) eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten, sodass die Strafe gerade nicht in einem landesgerichtlichen Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Wien-Josefstadt, zu der die Außenstelle Wilhelmshöhe zählt -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG). Daran vermögen auch die – wenngleich subjektiv verständlichen - Ausführungen des Beschwerdeführers zu besseren Besuchsmöglichkeiten durch seine Angehörigen im Falle der begehrten Vollzugsortsänderung nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheits-zustand ins Treffen führt, ist er auf § 71 Abs 1 StVG zu verweisen, wonach – soweit hier interessierend - ein kranker Strafgefangener, der in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden kann, in die nächste Anstalt zu überstellen ist, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung gewährleisten. Für eine solche Entscheidung nach § 71 StVG wäre der Anstaltsleiter zuständig ( Drexler/Weger, StVG 5 § 71 Rz 2), zumal es sich dabei nicht um eine Strafvollzugs-ortsänderung handelt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 7).
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies eine Vollzugsortsänderung in „eine Justizanstalt in der Nähe von **, die eine 24 Stunden medizinische Versorgung anbietet“ fordert, bleibt anzumerken, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens (sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird) – sohin auch im Rechtsmittelverfahren – geändert werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, ist auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46 f mwN). Zu anderen Justizanstalten hat die Generaldirektion aufgrund des Umstandes, dass zuvor lediglich eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt (Außenstelle Wilhelmshöhe) begehrt wurde, keine Erhebungen getätigt, weshalb diesbezüglich von einem neuen (mit Blick auf die fehlende Konkretisierung der Wunschanstalten jedenfalls verbesserungsbedürftigen) Antrag auszugehen war, der-da ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden kann-von der Generaldirektion gemäß § 10 Abs 1a StVG zurückzuweisen wäre (Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 8).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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