Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 6. März 2026, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 14. Februar 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion einem Antrag des Genannten vom 13. Oktober 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau gemäß § 10 StVG nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst – nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen - ausgeführt, dass der Strafgefangene regelmäßig bis zu vier Mal pro Monat Besuch erhalte und die Justizanstalt Graz-Karlau mit 134,20 % auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene wesentlich stärker ausgelastet sei als die Justizanstalt Hirtenberg, die einen Belag von 104,67 % aufweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, am 24. März 2026 bei der Generaldirektion eingelangte, Beschwerde des A*, in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - darauf verweist, dass Besuche in ** besser zu organisieren seien, da seine Lebensgefährtin in der Steiermark wohne. Derzeit seien die Fahrtzeiten und Anreisekosten enorm. In ** habe er keine Entlassungsadresse, alle seine sozialen Kontakte seien in der Steiermark. In ** könne er sich deshalb auch besser auf seine Entlassung vorbereiten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien, AZ 33 Bs 64/15a).
Eine Strafvollzugsortsänderung ist somit nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen nicht dagegen spricht.
Da die Justizanstalt Graz-Karlau zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 13. Mai 2026-wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 6. März 2026 (Justizanstalt Hirtenberg: 104,67 %; Justizanstalt Graz-Karlau: 134,20 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 6. März 2026])-tatsächlich eine höhere Auslastung (106,59 %) aufweist als die Justizanstalt Hirtenberg (101,17 % [vgl jeweils die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 13. Mai 2026]) steht schon die Auslastung der Vollzugseinrichtungen der begehrten Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Graz-Karlau entgegen.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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