Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 30. März 2026, GZ **-17, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine Haftstrafe in der Dauer von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 25. Juni 2027.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Ansuchen des Genannten (ON 1, ON 4 und ON 5) auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalten Wien-Simmering, Sonnberg, Hirtenberg, Korneuburg, Wien-Favoriten, Stein oder Eisenstadt nicht Folge.
Nach Wiedergabe der Stellungnahmen der Justizanstalt St. Pölten und der Wunschanstalten sowie des Parteiengehörs erwog die belangte Behörde – zusammengefasst wiedergegeben -, dass A* eine relativ kurze Freiheitsstrafe verbüße und daher für die im Osten Österreichs und der slowakischen Grenze relativ naheliegenden Justizanstalt St. Pölten klassifiziert worden sei. Er sei seit 19. November 2025 im Unternehmerbetrieb zur Arbeit eingeteilt und beziehe einen geregelten Verdienst, den er bei Verlegung in eine der genannten Zielanstalten verlieren würde, da es laut deren Stellungnahmen durch den massiven Überbelag an Beschäftigung mangle bzw sehr lange Wartezeiten auf Zuteilung einer Arbeitsmöglichkeit gegeben seien. Für eine Arbeitseinteilung als Systemerhalter im forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Favoriten weise der Beschwerdeführer nicht die notwendige Eignung für den gelockerten Vollzug auf. Die Justizanstalt Wien-Simmering sei mit einem Belag von 124,29 % auf den Abteilungen für männlichen Strafgefangene deutlich stärker ausgelastet als die Justizanstalt St. Pölten, die einen Belag von 108,11 % aufweise. Auch die anderen genannten Zielanstalten würden sämtliche einen Überbelag mit zum Teil weit mehr als 100 % aufweisen, eine Verbesserung der Besuchssituation würde sich bei einer Verlegung nur unwesentlich ergeben bzw sogar durch eine kompliziertere Erreichbarkeit verschlechtert werden. A* sei bereits besucht worden (Langzeitbesuch), weitere Langzeitbesuche seien bewilligt worden. Es sei daher von einer gelungenen Integration im Anstaltsgefüge auszugehen, da trotz der dokumentierten Ordnungswidrigkeiten die Wünsche des Insassen nach Beschäftigungsmöglichkeit und verbesserten Besuchsmöglichkeiten durch die Gewährung von Langzeitbesuch erfüllt hätten werden können. Der Wunsch nach besseren Vollzugsbedingungen, wie eine Anhaltung in einem Einzelhaftraum, an sich stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Vollzugsortsänderung dar und sei aufgrund der massiven Auslastung des österreichischen Strafvollzugs mittlerweile kaum bis nicht mehr möglich. Die gewünschte Drogentherapie setze ausreichende Deutschkenntnisse voraus und könne daher noch nicht erfolgen, jedoch sei dem Vollzugsplan zu entnehmen, dass A* Deutschkurse besuche, um seine Deutschkenntnisse zu erweitern, damit er die in der Justizanstalt St. Pölten angebotenen Interventionen in Anspruch nehmen könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 13. April 2026. Wegen der Stunden, die er geschlossen in der Zelle verbringe - er arbeite maximal vier Stunden am Tag -, sei er psychisch belastet. Der Haftraum sei viel zu klein, er verbringe seine restliche Zeit mit fünf weiteren Häftlingen, die 23 Stunden am Tag eingesperrt seien. Dies führe zur Klaustrophobie, welche sich in Panik und anschließend in Epilepsie umwandle, unter welcher er sehr stark leide. Sein Zustand verschlechtere sich jeden Tag, er bekomme jeden Tag Tabletten und dies bewirke noch mehr Druck auf seine Psyche. Da er täglich an seine Zukunft denke und seine Familie, wobei seine Mutter an Krebs leide und sein Bruder zu 80 % invalide sei, habe er große Angst um sein weiteres Leben, da sich sein Zustand in der Justizanstalt St. Pölten in keiner Art und Weise verbessere. Er kämpfe um eine Überstellung in eine andere Haftanstalt, wo es einige Stunden Freizeit gebe. Die einzig gute Nachricht sei die Arbeit, der er nachgehe, auch wenn sehr eingeschränkt. Er sehe täglich Insassen, die auf dem Weg nach Hause seien und Neue, welche auf den Prozess warten würden und er wisse nicht, wie lange seine Psyche diese Belastung noch aushalte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus.
Der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Simmering steht tatsächlich die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 30. März 2026 im Normalvollzug der Männer eine weit höhere Auslastung aufwies (124,29 %) als die Justizanstalt St. Pölten (108,56 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 30. März 2026]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026 (Normalvollzug der Männer der Wunschanstalt: 123,14 %, Stammanstalt 108,73 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Auch die Erwägungen der Generaldirektion, wonach er für eine Arbeitseinteilung als Systemerhalter im FTZ Wien-Favoriten nicht die notwendige Eignung für den gelockerten Vollzug aufweise, ist nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen des A* ist darüber hinaus subjektiv verständlich, jedoch – aus den von der Generaldirektion angeführten Gründen - nicht geeignet, eine Änderung des Vollzugsorts zu begründen. Insbesondere stünde für den Fall einer Überstellung - wie von der Generaldirektion aufgezeigt - insbesondere zu befürchten, dass eine Arbeitszuweisung nicht möglich wäre und somit eine von ihm vorrangig angestrebte Verkürzung der Einschlusszeiten nicht garantiert wäre, sondern sich diese noch verschlechtern könnten. Auch die Erwägungen der Generaldirektion zur Besuchssituation – die in der Beschwerde gar nicht aufgegriffen werden – begegnen keinen Bedenken.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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