Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 20. Februar 2026, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 20. Jänner 2027.
Mit Ansuchen vom 15. Februar 2026 (ON 1) beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg und begründet dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten für Verwandte, Kinder und Freunde. Er leide an zwei Tumoren, die ihm große Schmerzen verursachen würden. Eine Operation lasse er nur in ** im Krankenhaus ** durchführen. Er sei kein Gewalttäter und stelle für niemanden eine Gefahr dar.
Die Generaldirektion wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid zurück und führte begründend aus, dass mit Bescheid vom 10. September 2025, GZ **, einem Ansuchen des A* um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Salzburg nicht Folge gegeben worden sei. Mit dem nunmehr gestellten Antrag begehre er neuerlich eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Salzburg, wobei eine im Wesentlichen gleiche Begründung des Begehrens vorliege. Da eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, ein neues Vorbringen nicht ersichtlich sei und die Justizanstalt Salzburg mit einer Auslastung von 127 % anhaltend stärker belegt sei als die zudem für den Seniorenvollzug ausgelegte Justizanstalt Suben mit einer Auslastung von knapp über 99%, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 28. Februar 2026, der moniert, mit 10. April 2026 zwei Drittel der Strafe verbüßt zu haben. Sein Lebensmittelpunkt sei in ** und würden auch seine Angehörigen dort leben. Diese seien alle an die 70 Jahre alt und mit körperlichen Leiden behaftet, sodass ein Besuch in Suben mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. Ein eigenes KFZ sei derzeit nicht vorhanden. Sein Sohn sei Fernfahrer, fahre eine bestimmte Linie und sei daher oft bis zu vier Wochen nicht zuhause. Er habe zwei Tumore, die dringend operiert werden sollten, was im Krankenhaus ** in ** geschehen solle. In ** habe er im Fall des Auftretens von Komplikationen auch die Möglichkeit der Pflege. Er habe sich während der gesamten Haftzeit ordentlich verhalten und keine Probleme gemacht.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilung in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf, zählt doch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 24. März 2016, 2013/01/0117; OLG Wien, AZ 33 Bs 404/16b uva). Dieser Grundsatz gilt angesichts der in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 68 Abs 1 AVG auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Antrags um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg ins Treffen geführten Argumente wurden tatsächlich bereits in seinem Ansuchen vom 27. März 2025 vorgebracht und im rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 10. September 2025 einer Prüfung unterzogen. Im beschwerdegegenständlichen Ansuchen bringt A* keine darüber hinausgehenden konkreten Gründe für eine Vollzugsortsänderung vor, vielmehr verweist er im Wesentlichen erneut auf die im Vergleich zur Justizanstalt Suben in der Justizanstalt Salzburg gegebenen besseren Besuchsmöglichkeiten und eine im Krankenhaus ** in ** angestrebte Operation.
Die Entscheidung der Generaldirektion, das auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg gerichtete Ansuchen des Strafgefangenen wegen entschiedener Rechtssache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, ist sohin nicht zu beanstanden, zumal im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 27. März 2026 die Justizanstalt Salzburg eine weit höhere Auslastung (132,07 %), aufweist als die Stammanstalt (99,67 % [vgl zur jeweiligen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte Belagsübersicht vom 27. März 2026]), sodass demnach - nach wie vor - auch die Auslastung der Vollzugseinrichtungen der begehrten Änderung des Vollzugsorts entgegensteht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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