Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 19. November 2025, GZ ** 6, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird in Ansehung der beantragten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren mit urteilsmäßigen Strafende am 8. Dezember 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion den Ansuchen des A* auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Wels (ON 1) oder Suben (ON 5) nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen zusammengefasst aus, dass Freiheitsstrafen deren Strafzeit 18 Monate übersteigen, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien, sodass grundsätzlich nur Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen seien. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe, wie die Justizanstalt Wels, seien nämlich ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen. Die Anhaltung eines Strafgefangenen mit einer 18 Monate übersteigenden Strafzeit in einem Gefangenenhaus eines Gerichtshofs könne daher nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, wenn ein sehr gravierender persönlicher Grund in der Person des Strafgefangenen oder eines seiner Angehörigen (etwa schwere Erkrankung oder Behinderung) vorliege. Darüber hinaus auch nur dann, wenn die vom Gesetzgeber als Grundsatz vorgegebene zeitliche Grenze von 18 Monaten Strafzeit nur unwesentlich überschritten werde und überdies die Belagsverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung bis zum erwarteten Strafende einen Vollzug ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben dieser Justizanstalt gewährleisten würden.
Fallkonkret liege die Strafzeit weit über 18 Monaten und die Justizanstalt Wels weise mit 111,64% einen deutlich höheren Belag auf als die Justizanstalt Sonnberg, die zu 107,39% ausgelastet sei.
Die alternative Zielanstalt Suben sei derzeit anhaltend aus brandschutzrechtlichen Gründen belagseingeschränkt. Deren Insassenzahl dürfe 300 Personen nicht überschreiten. Da sich derzeit 304 Insassen in Suben befänden, müsse sogar eine weitere Belagsreduktion vorgenommen werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 24. November 2025.
Es sei für ihn in der Justizanstalt Sonnberg wegen der Besuchsmöglichkeiten seiner Familie schwierig. Seine Schwester lebe in **. Seine Eltern seien ab und zu in ** zu Besuch und könnten alle ihn dann zusammen besuchen kommen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie sei ihm sehr wichtig. Er müsse Österreich nach seiner Haft verlassen, was einen regelmäßigen Kontakt noch wichtiger mache. Er bitte darum, nach Wels oder Suben verlegt zu werden, wenn nötig durch einen Häftlingstausch.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten aufweist und insbesondere auch zu Beginn der Strafhaft aufgewiesen hat (zur Relevanz der noch offenen Strafzeit [§ 1 Abs 5 StVG] zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft für die Frage der Zuständigkeit vgl
Zur Justizanstalt Suben ist vorauszuschicken, dass die Auslastung dieser Anstalt aus brandschutzrechtlichen Gründen 100% (= 300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion in der Justizanstalt Suben 305 Personen inhaftiert waren (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung detaillierte Belagsübersicht vom 19. November 2025) ist die Argumentation der Generaldirektion an sich nicht zu beanstanden, weil damit dem Kriterium der zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugsanstalten Rechnung getragen wird.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5§ 16a Rz 3 mwN) - am 20. Jänner 2026 wies die Justizanstalt Suben allerdings mit 95,33 % und einem Belag von 286 Insassen keine Auslastung mehr auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag, zumal dieser Belag der zulässigen Auslastung von 100 % nicht nahekommt. Nachdem zudem die Justizanstalt Sonnberg am 20. Jänner 2026 mit 104,26 % (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 20. Jänner 2026; beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) ausgelastet war, war der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und der Generaldirektion aufzutragen unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des § 10 Abs 1 StVG eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
Ein vom Beschwerdeführer angedachtes (subjektiv-öffentliches) Recht auf „Tausch“ zweier Insassen ist im Übrigen aus dem Gesetz nicht ableitbar (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 3/21g, 32 Bs 8/25y).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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