Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 1. April 2026, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 20. November 2032.
Mit Ansuchen vom 26. Jänner 2026 (ON 1) beantragte er eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg und begründete dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten durch seine Familie. Zudem sei es für ihn einfacher, dort einen elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen und gehe „das Haus“ auch von einer bedingten Entlassung aus, sodass er jetzt noch 18 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen habe.
Die Generaldirektion gab diesem Antrag mit dem bekämpften Bescheid nicht Folge und führte begründend aus, dass gemäß § 9 Abs 1 StVG Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien, Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit hingegen in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe - wie die Justizanstalt Salzburg - seien ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsanstalten hingegen hätten einen höheren Sicherheitsstandard und seien in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen konzipiert.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass ihm das Fachteam der Justizanstalt Graz-Karlau am 20. Jänner 2026 eine Lockerungsprognose bestätigt habe und eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag angenommen werde. Somit könne der hohe Sicherheitsstandard nicht mehr von Relevanz sein, da er eben in den gelockerten Vollzug zu überstellen wäre. Freigängerabteilungen in Gefangenenhäusern und Justizanstalten würden sich nicht unterscheiden, sodass die wesentliche Entscheidungsgrundlage des bekämpften Bescheids weggefallen sei. Wie in der Lockerungsprognose zutreffend ausgeführt, beabsichtige er den Freigang in der Justizanstalt Puch/Urstein zu verbüßen und wolle dort auch um einen elektronisch überwachten Hausarrest ansuchen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StVG sei eine Vollzugsortsänderung anzuordnen, wenn dadurch die Wiedereingeliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert werde und dem weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen würden. Aufgrund der Ausführungen des Fachteams insbesondere zu seinem tadellosen Vollzugsverhalten und des positiven Abschlusses aller notwendigen Therapien lägen diese Voraussetzungen vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund eines Unterlassungsdeliktes verurteilt worden sei, konkret, weil er auf die Tat einer Dritten (der Kindesmutter) nicht ausreichend reagiert habe. Beim Opfer habe es sich um seinen geliebten Sohn gehandelt, zu dem er natürlich einen Garantenstellung habe. Er habe damals die Situation falsch eingeordnet und, nachdem er das Schütteln seines Sohnes durch die Kindesmutter bemerkt habe, nicht sofort einen Arzt konsultiert. Er unterscheide sich damit von Straftätern, welche üblicherweise 10 Jahre Freiheitsstrafe bekommen würden. Seine ganze Familie lebe in **, ebenso seine beiden minderjährigen Kinder aus früheren Beziehungen. Zu diesen wolle er ehestmöglich wieder einen intensiven Kontakt aufbauen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist. Mutmaßungen/Spekulationen über eine bedingte Entlassung haben in diesem Zusammenhang – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - außer Betracht zu bleiben ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN aus der Rechtsprechung des OLG Wien).
Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten auf, sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Salzburg -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen (§ 9 Abs 1 StVG) und eine Vollzugsortsänderung in die genannte Justizanstalt schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Im Übrigen steht der begehrten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Salzburg auch die Auslastungssituation entgegen, zumal diese nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 1. April 2026 im Normalvollzug der Männer eine weit höhere Auslastung aufwies (136,96 %) als die Justizanstalt Graz-Karlau (107,49 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht vom 1. April 2026]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 27. Mai 2026 (Normalvollzug der Männer der Wunschanstalt: 131,52 %, Stammanstalt 106,59 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 27. Mai 2026, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]).
Da – wie bereits ausgeführt - schon ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers auf sich beruhen.
Zur Verbesserung der Besuchssituation ist darauf zu verweisen, dass das Strafvollzugsgesetz die Möglichkeit bietet, Besuche zu verlängern oder notfalls auch außerhalb der festgesetzten Zeiten zu gewähren (§ 93 Abs 1 StVG). Es besteht auch die Möglichkeit, um eine Besuchswoche anzusuchen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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