Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache des A* wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ **-140, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2023, rechtskräftig seit 13. Februar 2024, wurde A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; ein Teil von sechs Monaten ist daher zu vollziehen.
Mit Eingabe vom 23. März 2024 (per Fax; ON 81a) beantragte der Verurteilte erstmals einen Strafaufschub gemäß § 5 StVG zur Durchführung eines operativen Eingriffs in der Brust aufgrund von schweren Beschwerden in der Hand, den das Erstgericht mit Blick auf das eingeholte Gutachten des bestellten Sachverständigen ao. Univ.-Prof. Dr. B*, Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin (ON 97), mit Beschluss vom 9. August 2024 (ON 102) gemäß § 5 Abs 1 StVG bis zum 1. Februar 2025 bewilligte.
Auf den weiteren Verfahrensablauf, insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen zur weiteren postoperativen Behandlungsdauer (ON 109), weitere gewährte Strafaufschübe (ON 113; ON 119; ON 130), zusätzliche – teils infolge einer objektivierten Heilungsverzögerung - erstattete (Ergänzungs-)Gutachten (ON 115; ON 128), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesen umfassend darlegenden Ausführungen im bekämpften erstgerichtlichen Beschluss (ON 140, 2ff) identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0098568).
Die Frist des dem Beschwerdeführer zuletzt mit Beschluss vom 18. Juni 2025 (ON 130) gewährten Strafaufschubs lief mit 20. Oktober 2025 – ohne Einbringung eines weiteren Antrags auf Strafaufschub – ab und wurde er mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für das Weiterbestehen von Vollzugsuntauglichkeit – wobei sich das Erstgericht auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17. Oktober 2025 (ON 133) stützen konnte – mit Note vom 6. November 2025 zum umgehenden Strafantritt aufgefordert (ON 137).
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag gemäß § 5 Abs 1 StVG ein, in dem er auch die Zuziehung eines Gutachters aus dem Fachgebiet der Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie beantragte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag gemäß § 5 Abs 1 StVG – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 138) - ab (zur gewährten vorläufigen Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung siehe ON 145).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 142), der keine Berechtigung zukommt.
Voraussetzung eines Aufschubs des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG ist, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Gemäß § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzugs, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Bei der Frage der Haftfähigkeit ist auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe abzustellen, wobei die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt. Der Sachverständige hingegen beschreibt den Krankheitszustand eines Verurteilten und zieht daraus Schlüsse darüber, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs iSd § 20 Abs 1 und Abs 2 StVG realisierbar sei. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht (vgl zu alldem: Pieber , WK² StVG § 5 Rz 12).
Fallbezogen kommt der Sachverständige in seinem mit Beschluss vom 26. September 2025 (ON 131) beauftragten anästhesiologisch schmerztherapeutischen Gutachten vom 17. Oktober 2025 (ON 133) nach seiner am 14. Oktober 2025 vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung sowie nach Einsicht und unter Berücksichtigung der vom Verurteilten vorgelegten Krankenunterlagen, insbesondere des Arztbriefs des Krankenhauses C* vom 13. Oktober 2025 (Vorstellung aufgrund starker Schmerzen seit 12. Oktober 2025 abends; seit zwei Wochen vermehrte Schmerzen, jedoch Besserung seit Tragen einer Schiene), zur Expertise, dass aus schmerztherapeutischer Sicht nunmehr Vollzugsfähigkeit besteht, da die postoperative Abheilung abgeschlossen ist und ferner ein Complex Regional Pain Syndrome (CPRS), das ursprünglich Anlass für einen Aufschub des Strafvollzugs gab, aufgrund der fehlenden, typischen, klinischen Zeichen (Schwellung, Temperaturunterschied, Behaarungsunterschied) ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige führt weiters aus, dass die in den vorgelegten Unterlagen angeführten Behandlungs- und Untersuchungstermine bei absoluter Notwendigkeit, (was aus seiner gutachterlicher Sicht bei der nunmehr ausgeheilten Situation nicht zwingend der Fall ist) auch ambulant vorgenommen werden können.
Das erstrichterliche Kalkül zur Haftfähigkeit des Verurteilten ist somit einwandfrei. Auch liegen – über ausdrückliche Nachfrage des Erstrichters beim Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D*, Msc. (ON 137) - keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine weitere Abklärung durch die Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Plastische und Rekonstruktive Chirurgie erforderlich ist oder zu einem anderen Ergebnis führen könnte und liegt auch kein diesbezüglich substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Für die begehrte Verfahrensergänzung mangelt es sohin bereits an einem ausreichenden Tatsachensubstrat.
Anzumerken ist, dass selbst unter der Annahme der vorgebrachten neurologischen Ausfälle (keinerlei Gefühl in der linken Hand), vorliegender Schmerzen sowie Berührungsempfindlichkeit und der damit einhergehenden nicht näher ausgeführten psychischen Verfassung kein Aufschubsgrund zu sehen ist, sofern dem – wie in casu der Fall (siehe vorgelegte Krankenunterlagen) - durch das Tragen einer Schiene, medikamentöse Therapie (Schmerzmitteln) bzw Physiotherapie (welche jedoch nicht einmal nach den vorgelegten Unterlagen angedacht ist) im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen wäre, da bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob allfällig notwendige Behandlungen bzw Therapien trotz Stravollzugs ambulant durchgeführt werden können oder andernfalls durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt (§ 9 StVG; hier: Justizanstalt Wien-Simmering) zu sorgen zu verweisen (§ 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]).
Ungeachtet dessen fehlt es gegenständlich bereits an Anhaltspunkten für ein – nicht im Rahmen des Strafvollzugs zu absolvierendes - spezielles Therapieerfordernis, und hat sich der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Symptomatik bis dato offenbar nicht einmal in eine regelmäßige Schmerzbehandlung oder physiotherapeutische Behandlung begeben. Der beigezogene Sachverständige stellt – nach neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und wie oben dargestellt - sogar die absolute Notwendigkeit der in den Krankenunterlagen angeführten Behandlungs- und Untersuchungstermine im Krankenhaus C* in Frage (ON 133).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist somit von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen, da dessen Beschwerden auch in einer Justizanstalt einer lege artis entsprechenden Behandlung zugeführt werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Sachverständigengutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B*, Msc. (ON 109; ON 115; ON 128; ON 133) werden der zuständigen Justizanstalt Simmering zu übermitteln sein.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Anzumerken ist, dass es keiner abermaligen Aufforderung des Verurteilten zum Strafantritt bedarf (RIS Justiz RS0087347).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden