Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 21. November 2025, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Haftstrafe in der Dauer von neun Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 16. Dezember 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Ansuchen des Genannten vom 15. April 2025 (ON 1a) und vom 7. Mai 2025 (ON 1) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Suben nicht Folge (ON 4).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einem Justizwachebeamten der Zielanstalt eine Befangenheit gemäß § 47 BDG 1979 vorliege, weshalb einer Vollzugsortsänderung seitens der Justizanstalt Stein nicht zugestimmt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei dem Antrag nicht Folge zu geben gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 1. Dezember 2025 (eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 5. Dezember 2025), in welcher dieser – zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass er in allen Justizanstalten, in denen er bisher gewesen sei, Bekannte und Freunde habe, weshalb das Blödsinn sei. Amtsdirektor B* habe seinem Vater damals gesagt, dass jemanden zu kennen, kein dagegen sprechender Grund sei. Man habe ihm bisher nicht gesagt, um wen es sich handle, weshalb er um komplette Akteneinsicht bitte.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Die Generaldirektion begründet ihre ablehnende Entscheidung mit einem unsubstantiierten Verweis auf eine bestehende Befangenheit iSd § 47 BDG 1979 eines in der Justizanstalt Suben tätigen Justizwachebeamten. Die Bescheidbegründung lässt dabei jegliche Auseinandersetzung nicht nur mit dem tatsächlichen Bestehen einer solchen Befangenheit, sondern gerade auch mit den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 StVG, insbesondere den - unter Berücksichtigung der konkreten Aufgaben des angeführten Beamten zu beurteilenden - möglichen organisatorischen und personellen Auswirkungen einer allenfalls bestehenden Befangenheit, die einer zweckmäßigen Verteilung und Auslastung der Vollzugseinrichtungen entgegenstehen könnten, vermissen (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 160/25a in Bezug auf den Anstaltsleiter der Wunschanstalt), weshalb sie - im Hinblick darauf, dass selbst eine bestehende Befangenheit eines Justizwachebeamten keinen zwingenden Ablehnungsgrund für eine Vollzugsortsänderung bildet - keine tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung an die Generaldirektion zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden und dabei – sofern dies nicht bereits erfolgt ist – dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur Äußerung zur Meldung des betroffenen Justizwachebeamten zu gewähren haben. Allfällige auf eine Befangenheit gestützte Bedenken, die einer Strafvollzugsortsänderung entgegenstehen, wären im Sinne der obigen Ausführungen konkret zu begründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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